Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde als Grundsicherung im Pflegefall 1995 als fünfter Bestandteil der Sozialversicherung eingeführt. Für den Großteil der Bevölkerung besteht Versicherungspflicht. Auch Rentner sind im Regelfall in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Für Rentner gibt es einige Besonderheiten und Neuerungen zu beachten. So muss der Beitrag zur Pflegeversicherung in 2013 komplett selbst getragen werden. Zudem berechnet die Pflegeversicherung den Beitrag für Rentner ab 2013 mit einem höheren Beitragssatz.
Pflegeversicherung – Bestandteil der Sozialversicherung
- seit 1995 fünfter Bestandteil der Sozialversicherung
- Basisabsicherung im Pflegefall für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
- ist mit der gesetzlichen Krankenkasse verbunden
- nicht erwerbstätige Familienangehörige können beitragsfrei familienversichert werden
- Beiträge zur Pflegeversicherung werden einkommensabhängig nach einem bestimmten Beitragssatz ermittelt
gesetzliche Pflegeversicherung für Rentner
- Rentner können pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung sein
- auch die Beiträge für Rentner sind einkommensabhängig
- Rentner müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung komplett von der Rente zahlen
- es gibt keine Teilübernahme des Beitrages oder Zuschüsse zum Pflegeversicherungsbeitrag von der Rentenversicherung mehr
Beitragssatz für Rentner
- ab 2013 Beitragssatz von 2,05 Prozent von versicherungspflichtigen Einkommen
- für beihilfeberechtigte Pensionäre (ehemalige Beamte) Beitragssatz von 0,975 Prozent
- Rentner müssen den Beitragssatz komplett von ihrer Rente zahlen
- die Rente gilt als versicherungspflichtiges Einkommen
- Betriebsrenten werden voll auf das versicherungspflichtige Einkommen angerechnet
- Beitragsbemessungsgrenze für das versicherungspflichtige Einkommen 3937,50 Euro
- maximaler Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze 80,72 Euro
Beitragszuschlag für Kinderlose
- kinderlose Rentner mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1940 – kein Beitragszuschlag
- kinderlose Rentner mit Geburtsdatum ab 1. Januar 1940 – Beitragszuschlag von 0,25 Prozent
- Beitragssatz mit Kinderlosenzuschlag insgesamt 2,3 Prozent
- als Kinder gelten: eigene Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflegekassen werden von den gesetzlichen Krankenkassen geführt
- für Rentner Versicherungspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung
- für die Krankenversicherung übernimmt der Rentenversicherungsträger einen Teil des Beitrages
- für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen müssen Rentner 10,25 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens zahlen
- Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen
beitragsfreie Familienversicherung für Rentner weiterhin möglich wenn
- die Vorversicherungszeit für eine eigene Krankenpflichtversicherung für Rentner nicht erfüllt ist
- geringes eigenes Einkommen von maximal 375 Euro
Rentenversicherung für ehrenamtliche Pflege
- Rentenversicherungspflicht bei ehrenamtlicher Pflege, die dauerhaft für mindestens für 14 Stunden wöchentlich ausgeübt wird
- Pflegeversicherung übernimmt für ehrenamtliche Pfleger die Beiträge zur Rentenversicherung
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Eine private Pflegezusatzversicherung ist sinnvoll, denn sie stockt die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Pflegefall auf. Berechnen Sie mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner die besten Tarife zur Pflegezusatzversicherung mit den günstigsten Beiträgen. Zum Vergleichsrechner gelangen Sie durch einen Klick auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“. Nach dem Tarifvergleich können Sie auf Wunsch direkt online einen Versicherungsvertrag für die Pflegezusatzversicherung Ihrer Wahl abschließen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde als Grundsicherung im Pflegefall 1995 als fünfter Bestandteil der Sozialversicherung eingeführt. Für den Großteil der Bevölkerung besteht Versicherungspflicht. Auch Rentner sind im Regelfall in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Für Rentner gibt es einige Besonderheiten und Neuerungen zu beachten. So muss der Beitrag zur Pflegeversicherung in 2013 komplett selbst getragen werden. Zudem berechnet die Pflegeversicherung den Beitrag für Rentner ab 2013 mit einem höheren Beitragssatz.
Pflegeversicherung – Bestandteil der Sozialversicherung
- seit 1995 fünfter Bestandteil der Sozialversicherung
- Basisabsicherung im Pflegefall für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
- ist mit der gesetzlichen Krankenkasse verbunden
- nicht erwerbstätige Familienangehörige können beitragsfrei familienversichert werden
- Beiträge zur Pflegeversicherung werden einkommensabhängig nach einem bestimmten Beitragssatz ermittelt
gesetzliche Pflegeversicherung für Rentner
- Rentner können pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung sein
- auch die Beiträge für Rentner sind einkommensabhängig
- Rentner müssen den Beitrag zur Pflegeversicherung komplett von der Rente zahlen
- es gibt keine Teilübernahme des Beitrages oder Zuschüsse zum Pflegeversicherungsbeitrag von der Rentenversicherung mehr
Beitragssatz für Rentner
- ab 2013 Beitragssatz von 2,05 Prozent von versicherungspflichtigen Einkommen
- für beihilfeberechtigte Pensionäre (ehemalige Beamte) Beitragssatz von 0,975 Prozent
- Rentner müssen den Beitragssatz komplett von ihrer Rente zahlen
- die Rente gilt als versicherungspflichtiges Einkommen
- Betriebsrenten werden voll auf das versicherungspflichtige Einkommen angerechnet
- Beitragsbemessungsgrenze für das versicherungspflichtige Einkommen 3937,50 Euro
- maximaler Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze 80,72 Euro
Beitragszuschlag für Kinderlose
- kinderlose Rentner mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1940 – kein Beitragszuschlag
- kinderlose Rentner mit Geburtsdatum ab 1. Januar 1940 – Beitragszuschlag von 0,25 Prozent
- Beitragssatz mit Kinderlosenzuschlag insgesamt 2,3 Prozent
- als Kinder gelten: eigene Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflegekassen werden von den gesetzlichen Krankenkassen geführt
- für Rentner Versicherungspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung
- für die Krankenversicherung übernimmt der Rentenversicherungsträger einen Teil des Beitrages
- für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen müssen Rentner 10,25 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens zahlen
- Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen
beitragsfreie Familienversicherung für Rentner weiterhin möglich wenn
- die Vorversicherungszeit für eine eigene Krankenpflichtversicherung für Rentner nicht erfüllt ist
- geringes eigenes Einkommen von maximal 375 Euro
Rentenversicherung für ehrenamtliche Pflege
- Rentenversicherungspflicht bei ehrenamtlicher Pflege, die dauerhaft für mindestens für 14 Stunden wöchentlich ausgeübt wird
- Pflegeversicherung übernimmt für ehrenamtliche Pfleger die Beiträge zur Rentenversicherung
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Eine private Pflegezusatzversicherung ist sinnvoll, denn sie stockt die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Pflegefall auf. Berechnen Sie mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner die besten Tarife zur Pflegezusatzversicherung mit den günstigsten Beiträgen. Zum Vergleichsrechner gelangen Sie durch einen Klick auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“. Nach dem Tarifvergleich können Sie auf Wunsch direkt online einen Versicherungsvertrag für die Pflegezusatzversicherung Ihrer Wahl abschließen.
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Durch die Einführung der Pflegeversicherung im Rahmen der Sozialversicherung wurde für den Großteil der Bevölkerung ein einheitlicher Versicherungsschutz als Grundabsicherung im Pflegefall geschaffen. Die Pflegeversicherung bleibt auch als Pflichtversicherung für Rentner erhalten. Den Pflegeversicherungsbeitrag müssen Rentner von ihrer Rente bezahlen.
Pflegeversicherung – Sozialversicherung für alle
Die Sozialversicherung hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits 1883 entstand mit der Krankenversicherung die erste Säule zur sozialen Absicherung des Großteils der Bevölkerung. 1995 wurde die Pflegeversicherung als fünfter Bereich in die Sozialversicherung aufgenommen gewährleistet damit die Basisabsicherung im Pflegefall für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Die Pflegeversicherung ist eng mit der gesetzlichen Krankenversicherung verknüpft, denn Versicherungsschutz besteht immer automatisch über die gesetzliche Krankenversicherung. Genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht erwerbstätige Familienangehörige und bestimmten Voraussetzung beitragsfrei familienversichert, sodass auch für sie die soziale Grundabsicherung gewährleistet ist. Ebenso sind Rentner in der Pflegeversicherung pflichtversichert oder können sich freiwillig versichern. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Rentner von der Rente bezahlen. Wie in allen, der Sozialversicherung angehörenden Versicherungszweige, werden auch die Beiträge zur Pflegeversicherung einkommensabhängig nach einem bestimmten Beitragssatz ermittelt. So hat sich wie für alle anderen Versicherten in der Pflegeversicherung der Beitragssatz auch für Rentner 2013 erhöht.
Wie wird der Beitrag zur Pflegeversicherung ermittelt
Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es, im Pflegefall eine sozial gerechte Grundabsicherung für jeden zu schaffen. Auch bei der Beitragsberechnung steht der soziale Gedanke im Vordergrund. Daher gibt es für die gesetzliche Pflegeversicherung keine einheitlichen Beiträge. Stattdessen ist die Höhe des Beitrages von der Höhe des Einkommens abhängig, denn jeder soll, seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechend, einen Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten. So kann die Versicherung für auch sozial Schwächere dieselbe Grundabsicherung im Pflegefall gewährleisten. Berechnet wird der Beitrag nach einem Beitragssatz. Als Grundlage dient dabei das versicherungspflichtige Einkommen des Versicherten. Bei Rentner gilt die Rente als versicherungspflichtiges Einkommen. Daher berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung bei Rentnern auf Basis der Rente.
Beitragsbemessungsgrenze auch für Rentner
Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages hängt demnach von der Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens ab. Dabei gibt es jedoch eine gesetzlich festgelegt Höchstgrenze, bis zu der das Einkommen angerechnet wird. Dies ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie ist gleichermaßen für alle Versicherten gültig und liegt derzeit bei 3937,50 Euro im Monat. Das bedeutet, auch bei Rentnern, deren Rente über 3937,50 Euro pro Monat liegt, wird die Beitragshöhe von der Pflegeversicherung mit dem Beitragssatz von der Rente bis maximal zur Bemessungsgrenze ermittelt.
Wie wird der Beitrag zur Pflegeversicherung gezahlt?
Der Beitrag wird der Regel je zur Hälfte vom Versicherten und vom Arbeitgeber gezahlt. Ausnahmeregelungen dazu gibt es für freiwillig Versicherte, für Rentner sowie für Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen. Freiwillig Versicherte und Rentner zahlen den kompletten Beitrag vom eigenen Einkommen. Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen zahlen etwa ¾ des Versicherungsbeitrages, während der Arbeitgeber nur rund ¼ zahlt. Desweiteren gibt es zum sozialen Ausgleich einen Zuschlag für Kinderlose. Bei Rentnern wird der Pflegeversicherungsbeitrag von der Rente direkt abgezogen. Die Rentenversicherung behält den Beitrag zur Pflegeversicherung von der Rente ein und führt ihn direkt an die Pflegeversicherung ab.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Rentner?
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt aktuell bei 2,05 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner entspricht dem allgemeinen Beitragssatz und beträgt somit 2,05 Prozent von der Rente. Zur Rente zählt nicht nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Betriebsrenten zählen dazu. Beamte sind beihilfeberechtigt. Daher gilt für pensionierte Beamte ein anderer Beitragssatz des Versicherungsbeitrages als für den Pflegeversicherungsbeitrag als Rentner. So wird der Pflegeversicherungsbeitrag für Pensionäre nur mit dem halben Beitragssatz von 0,975 Prozent ermittelt.
Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentenbezug?
Der Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentner wird von der Pflegeversicherung mit dem Beitragssatz für Rentner von derzeit 2,05 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens individuell für jeden versicherten Rentner berechnet. Eine pauschale Beitragshöhe kann daher nicht genannt werden. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze von 3937,50 Euro liegt der maximale Pflegeversicherungsbeitrag ab 2013 für Rentner jedoch bei 80,72 Euro. In diesem Höchstbetrag ist eine mögliche Betriebsrente mit einbezogen, denn falls vorhanden gehört sie wie auch die gesetzliche Rente mit zu versicherungspflichtigen Einkommen. Daher beträgt auch der maximale Beitrag zur Pflegeversicherung mit Betriebsrente 80,72 Euro.
Beitragssätze können sich verändern
Für alle Versicherungsbereiche der Sozialversicherung werden die Beiträge anhand von Beitragssätzen ermittelt, denn sie in immer vom versicherungspflichtigen Einkommen abhängig. Um sich den allgemeinen Kostensteigerungen in den einzelnen Versicherungssparten anzupassen, werden auch in der Sozialversicherung die Beitragssätze von Zeit zu Zeit angepasst und angehoben. In der Pflegeversicherung wurde die letzte Beitragsanpassung im Rahmen der Pflegereform vorgenommen. Steigende Pflegekosten und immer mehr Pflegebedürftige führten zu Leistungsverbesserungen, aber zu Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Lag der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung und der Beitragssatz vor 2013 für Rentner noch bei 1,95 Prozent, hat die Pflegeversicherung den Beitragssatz ab 2013 für Rentner und alle anderen Versicherten auf 2,05 Prozent angehoben. Beitragssätze sind somit nicht für die Zukunft festgeschrieben. Es kann also gut sein, dass die stetig steigenden Pflegekosten und gleichzeitig immer mehr pflegebedürftige Menschen in Zukunft zu weiteren Erhöhungen beim Pflegeversicherungsbeitrag auch für Rentner führen und der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach 2013 für Rentner entsprechend angehoben wird.
Beitragszuschlag für kinderlose Rentner?
Professionelle Pflege verursacht weitaus höhere Kosten als die häusliche Pflege in der Familie. Zudem empfinden es die meisten Pflegebedürftigen als angenehmer, wenn sie in vertrauter Umgebung von vertrauten Menschen umsorgt und gepflegt werden. Deshalb findet auch meiste Pflege innerhalb der Familie statt. Menschen mit Kindern haben natürlich die weitaus besseren Karten, wenn es darum geht, im Pflegefall möglicherweise von den Angehörigen gepflegt werden zu können. Für die gesetzliche Pflegeversicherung verursachen sie deshalb statistisch gesehen auch bedeutend geringere Kosten als Kinderlose. Wesen der Sozialversicherung ist es aber, die soziale Gerechtigkeit für alle Versicherten zu gewährleisten, indem finanziell schwächere Versicherte geringere Beiträge zahlen und Versicherte mit einem erhöhten Leistungsrisiko entsprechende Zuschläge zum Versicherungsbeitrag entrichten müssen. Daher gibt es in der Pflegeversicherung einen Zuschlag für Kinderlose. Der Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentner ist nur bedingt vom Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung auf den Beitragssatz bei Rente betroffen. So zahlen Rentner, die vor dem 1.1.1940 geboren sind den regulären Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner von 2,05 Prozent ohne einen weiteren Zuschlag für Kinderlose. Rentner mit Geburtsdatum ab dem 1.1.1940 müssen hingegen genau wie allen anderen kinderlosen Versicherten den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung bei Rente erhöht sich damit für Kinderlose auf 2,3 Prozent. Als Kinder werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder anerkannt.
Kranken- und Pflegeversicherung – Pflichtversicherungen für Rentner
Auch Rentner sind krankenversicherungspflichtig. In aller Regel besteht dadurch auch automatisch die gesetzliche Pflegeversicherung. Seit 2004 muss der Pflegeversicherungsbeitrag bei Rente komplett aus eigener Tasche gezahlt werden. Bis 2004 war dies noch anders geregelt. Damals wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung bei Rente je zur Hälfte vom Versicherungsnehmer und vom Rentenversicherungsträger gezahlt. Für die gesetzliche Krankenkasse trägt der Rentenversicherungsträger bis heute einen Teil des Versicherungsbeitrages. Den Großteil des Krankenversicherungsbeitrages müssen Rentner jedoch von ihrer Rente zahlen. Kranken und Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner werden anhand von Beitragssätzen ermittelt. Der Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner macht insgesamt 10,25 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens aus. Freiwillig versicherte Rentner sind nicht automatisch durch ihre Krankenversicherung auch pflegeversichert. Dennoch besteht auch für sie Versicherungspflicht für die Rentenversicherung. Freiwillig Versicherte müssen daher zusätzlich zur Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag zur Pflegeversicherung abschließen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Rente wird vom Rentenversicherungsträger genauso behandelt, wie bei pflichtversicherten Rentnern. Das heißt, 10,25 Prozent der Rente müssen von freiwillig Versicherten, für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen, von der Rente gezahlt werden und werden automatisch von der Rente abgezogen. Auch Betriebsrenten sind zu 100 Prozent versicherungspflichtig und zählen damit zum versicherungspflichtigen Einkommen. Für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Betriebsrente werden also Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente als versicherungspflichtiges Einkommen addiert. Vom Gesamtbetrag wird ein Beitragssatz von 10,25 Prozent als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner ab 2013 erhoben.
Als Rentner familienversichert?
Auch für Rentner ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich in der Pflegeversicherung familienversichert zu sein, sodass für die Pflegeversicherung der Beitrag als Rentner entfällt. Weiterhin familienversichert können Rentner bleiben, wenn sie die Vorversicherungszeit für eine eigene Krankenpflichtversicherung für Rentner nicht erfüllen und nur über ein geringes eigenes Einkommen von maximal 375 Euro verfügen. Die Vorversicherungszeit zur Krankenpflichtversicherung für Rentner ist dann erfüllt, wenn der Rentner seit Beginn einer erstmaligen Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Dabei spielt es keine Rolle, ob er pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Treffen diese Bedingungen nicht zu, müssen auch Rentner, die zuvor familienversichert waren, in der Pflegeversicherung pflichtversichert werden. Das bedeutet, der reguläre Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentner muss gezahlt werden. Für Rentner über deren Pflegeversicherung ein Angehöriger familienversichert ist, ändert sich in der Pflegeversicherung beim Beitrag für Rentner nichts. Es gilt für die Pflegeversicherung der Rentner der Beitragssatz von 2,05 Prozent, denn eine eingeschlossene Familienversicherung ist für den Versicherten und die familienversicherten Angehörigen beitragsfrei.
Ehrenamtliche Pflege und Rentenversicherung
Für die meisten Pflegebedürftige ist es wünschenswert und angenehmer, wenn sie zu Hause von der Familie gepflegt werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt die häusliche Pflege durch Angehörige, weil diese Pflege die geringsten Kosten verursacht. Sie bietet durch das frei verfügbare Pflegegeld einen Anreiz für den Pflegebedürftigen, sich für diese Art der Pflege zu entscheiden, wann immer es möglich ist. Für die ehrenamtliche Pflegeperson besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn die ehrenamtliche Pflege dauerhaft für mindestens für 14 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. „Pflichtversichert“ bedeutet jedoch nicht, dass bei ehrenamtlicher Pflege ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden muss, denn für ehrenamtliche Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung den Beitrag zur Rentenversicherung. Dadurch, dass bei ehrenamtlicher Pflege die Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegepersonen entfallen, können sie ihren eigenen Rentenanspruch kostenfrei aufstocken.
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt im Rahmen der Sozialversicherung eine Grundabsicherung im Pflegefall dar. Doch die realen Pflegekosten können nur mit Hilfe der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gedeckt werden. Schützen Sie sich daher vor hohen Eigenleistungen im Pflegefall und berechnen Sie mit unserem seiteninternen Tarifrechner die besten und günstigsten Tarife zur Pflegezusatzversicherung. Nach dem Tarifvergleich haben Sie Gelegenheit, direkt einen Versicherungsvertrag zur Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Zur Tarifberechnung gelangen Sie über das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“.