Bei der alltäglichen Organisation der Pflege kann durch Erkrankung oder Urlaub der pflegenden Person eine Ersatzpflege notwendig werden. In einer solchen Situation bewilligt die gesetzliche Pflegeversicherung zusätzliche Leistungen zur Verhinderungspflege.
Recht auf Leistungen bei Verhinderungspflege
- §39 des Sozialgesetzbuches regelt den Rechtsanspruch
- Anspruch besteht, wenn die pflegende Person seit mindestens 6 Monaten die Pflege übernommen hat
- Anspruch besteht für maximal 28 Tage pro Jahr
Verhinderungspflege
- Ersatzpflege bei Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Verhinderungsgründe der pflegenden Person
- Verhinderungspflege kann auch nur stundenweise beansprucht werden
- Verhinderungspflege kann von Pflegeeinrichtungen, Pflegeunternehmen oder Privatpersonen durchgeführt werden
kein Anspruch auf Leistungen besteht
- bei Ersatzpflege durch Personen, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind
- wenn Ersatzpfleger und Pflegebedürftiger in einem Haushalt leben
Leistungsumfang
- 1550 Euro für maximal 28 Tage pro Jahr
- ist der Höchstbetrag vor Ablauf von 28 Tagen verbraucht, besteht kein weiterer Leistungsanspruch
Pflegestufen und Verhinderungspflege
- die Höhe der Pflegestufe spielt bei Verhinderungspflege keine Rolle
Neuerungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
- das Pflegegeld wird zur Hälfte für insgesamt 28 Tage Verhinderungspflege zusätzlich weitergezahlt
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 erhalten ebenfalls Leistungen bei Verhinderungspflege
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ leitet Sie automatisch auf unseren seiteninternen Vergleichsrechner. Dieser berechnet die besten und günstigsten Pflegezusatzversicherungen für Sie. Mit einer Pflegezusatzversicherung schließen Sie die Kostenlücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den realen Pflegekosten optimal. Daher lohnt sich nach dem Versicherungsvergleich ein Onlineabschluss.
Bei der alltäglichen Organisation der Pflege kann durch Erkrankung oder Urlaub der pflegenden Person eine Ersatzpflege notwendig werden. In einer solchen Situation bewilligt die gesetzliche Pflegeversicherung zusätzliche Leistungen zur Verhinderungspflege.
Recht auf Leistungen bei Verhinderungspflege
- §39 des Sozialgesetzbuches regelt den Rechtsanspruch
- Anspruch besteht, wenn die pflegende Person seit mindestens 6 Monaten die Pflege übernommen hat
- Anspruch besteht für maximal 28 Tage pro Jahr
Verhinderungspflege
- Ersatzpflege bei Urlaub, Erkrankung oder sonstiger Verhinderungsgründe der pflegenden Person
- Verhinderungspflege kann auch nur stundenweise beansprucht werden
- Verhinderungspflege kann von Pflegeeinrichtungen, Pflegeunternehmen oder Privatpersonen durchgeführt werden
kein Anspruch auf Leistungen besteht
- bei Ersatzpflege durch Personen, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind
- wenn Ersatzpfleger und Pflegebedürftiger in einem Haushalt leben
Leistungsumfang
- 1550 Euro für maximal 28 Tage pro Jahr
- ist der Höchstbetrag vor Ablauf von 28 Tagen verbraucht, besteht kein weiterer Leistungsanspruch
Pflegestufen und Verhinderungspflege
- die Höhe der Pflegestufe spielt bei Verhinderungspflege keine Rolle
Neuerungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
- das Pflegegeld wird zur Hälfte für insgesamt 28 Tage Verhinderungspflege zusätzlich weitergezahlt
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 erhalten ebenfalls Leistungen bei Verhinderungspflege
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Mit dem Begriff „Verhinderungspflege“ wird eine Ersatzpflege bezeichnet, wenn die normale Organisation der Pflege aus unterschiedlichen Gründen für einen gewissen Zeitraum nicht eingehalten werden kann. Da es sich bei der Verhinderungspflege immer um eine Ausnahmesituation handelt, beinhaltet die gesetzliche Pflegeversicherung für Verhinderungspflege spezielle Leistungen.
Das Recht auf Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege
Jeder, der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen und/oder privaten Pflegeversicherung hat, hat auch Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Verhinderung der Pflegeperson, sofern die Pflegeperson seit mindestens einem halben Jahr die Pflege übernommen hat. Dieser Leistungsanspruch ist in §39 des Sozialgesetzbuches geregelt und festgeschrieben. In der Regel wird eine Ersatzpflege aus Krankheits- oder Urlaubsgründen notwendig. Aber auch eine Ersatzpflege für nur wenige Stunden ist denkbar. Wenn die Eltern eines behinderten Kindes beispielsweise für ein paar Stunden ausspannen möchten, erbringt die Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege Leistungen für diesen Zeitraum. Ein Anspruch besteht für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Neben der Verhinderungspflege gehört auch die Kurzzeitpflege zum Leistungsspektrum der Pflegeversicherung. Genau wie für die Verhinderungspflege besteht auch für eine Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch, sofern bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung empfangen werden. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege bestehen darin, dass die Kurzzeitpflege nicht nur stundenweise erbracht werden kann und darüber hinaus nur von professionellen Pflegeunternehmen ausgeführt werden kann. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege besteht eine Kurzzeitpflege aus einer Tages- oder Nachtpflege in Form einer teilstationären Pflege.
Von wem kann eine Verhinderungspflege übernommen werden?
Anders als die Kurzzeitpflege kann eine Verhinderungspflege auch von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegern durchgeführt werden. Da die Leistungen der Pflegeversicherung zur Verhinderungspflege in erster Linie die Absicherung des Pflegebedürftigen darstellt, wenn die pflegende Person verhindert ist, kann diese Art der Ersatzpflege ganz unterschiedlich gestaltet werden. So kann die Ersatzpflege durch professionelle Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen genau so durchgeführt werden, wie von Privatpersonen. Nur wenn die ersatzweise pflegende Person mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt lebt, gibt es keine zusätzlichen Leistungen für die Verhinderungspflege. In diesem Fall wird lediglich das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt.
Wie hoch sind die Leistungen bei Verhinderungspflege?
Bei Verhinderungspflege zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung pro Kalenderjahr maximal 1550 Euro für maximal 28 Tage Ersatzpflege. Wie genau der Maximalbetrag auf die 28 Tage verteilt wird, spielt keine Rolle. Ist der Höchstbetrag jedoch bereits in weniger als 28 Tagen verbraucht, besteht kein weiterer Anspruch auf Leistungen für die Verhinderungspflege.
Pflegestufen und Verhinderungspflege
Damit die Pflegeversicherung Leistungen zur Verhinderungspflege bewilligt, muss mindestens seit 6 Monaten ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bestehen. Zum Erhalt von Leistungen ist grundsätzlich die Einstufung in eine Pflegestufe notwendig. Die Höhe der normalen Leistungen aus der Pflegeversicherung ist von der Höhe der Pflegestufe abhängig. Im Gegensatz dazu, spielt die Höhe der Pflegestufe bei Verhinderungspflege keine Rolle. Stattdessen wird der Maximalbetrag von 1550 Euro pro Jahr unabhängig von der bestehenden Pflegestufe gezahlt.
Neuerungen durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert und erweitert. So gibt es mittlerweile Pflegegeld trotz Verhinderungspflege. Bis zu 4 Wochen lang wird das Pflegegeld zur Hälfte während einer Verhinderungspflege weiter ausgezahlt. Desweiteren wurde durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz vor allem die Situation von Demenzkranken mit der Einstufung in die Pflegestufe 0 verbessert. Auch bei Pflegestufe 0 ist Verhinderungspflege nun leistungsberechtig, denn die Betroffen erhalten seit dem 01.01.2013 nun ebenfalls bei Bedarf für maximal 28 Tage Leistungen der Pflegeversicherung bei Urlaubsvertretung oder sonstigen Ausfall des Pflegers in Form von Verhinderungspflege.
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung stellen nur eine Grundabsicherung im Pflegefall dar. Ein Großteil der tatsächlichen Pflegekosten muss aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Berechnen Sie die besten und günstigsten Pflegezusatzversicherungen mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner. Das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ leitet Sie direkt zum Versicherungsvergleich. Nach der Tarifberechnung können Sie eine Pflegezusatzversicherung online abschließen und so die Kostenlücke zwischen gesetzlichen Leistungen und realen Pflegekosten zuverlässig schließen.