In Krisensituationen kann es passieren, dass die kurzzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung notwendig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erbringt die gesetzliche Pflegeversicherung Sonderleistungen für die Kurzzeitpflege.
Bedingungen zum Erhalt von Sonderleistungen bei Kurzzeitpflege
- wenn in Krisensituationen die häusliche Pflege nicht erfolgen kann
- wenn für eine Übergangszeit zwischen Krankenhausaufenthalt und häuslicher Pflege eine stationäre Unterbringung notwendig ist
- mindesten Pflegestufe 1 muss nachgewiesen werden
- die Kurzzeitpflege muss stationär erfolgen
Kurzzeitpflege und Pflegestufe
- bei Beantragung von Leistungen zur Kurzzeitpflege muss noch keine Pflegestufe vorhanden sein
- auch eine nachträgliche Bewilligung ist möglich
- bei Pflegestufe 0 gibt es keine Leistungen
Leistungen
- für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Leistungen möglich
- für 28 Tage – 1550 Euro
- Zeitraum und Leistungen können aufgesplittet werden
- Leistungen für Kurzzeitpflege gelten ausschließlich für Pflegetätigkeiten
- Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst gezahlt werden
Unterschied Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege – zum Erhalt von Leistungen ist eine Vorauspflege von mindestens 6 Monaten notwendig, Pflegestufe muss bereits bei der Antragstellung vorhanden sein, meist ambulante Pflege
- Kurzzeitpflege – Pflegestufe kann auch nachträglich noch zugewiesen werden, keine Vorauspflege notwendig, stationäre Pflege zwingend erforderlich
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In Krisensituationen kann es passieren, dass die kurzzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung notwendig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erbringt die gesetzliche Pflegeversicherung Sonderleistungen für die Kurzzeitpflege.
Bedingungen zum Erhalt von Sonderleistungen bei Kurzzeitpflege
- wenn in Krisensituationen die häusliche Pflege nicht erfolgen kann
- wenn für eine Übergangszeit zwischen Krankenhausaufenthalt und häuslicher Pflege eine stationäre Unterbringung notwendig ist
- mindesten Pflegestufe 1 muss nachgewiesen werden
- die Kurzzeitpflege muss stationär erfolgen
Kurzzeitpflege und Pflegestufe
- bei Beantragung von Leistungen zur Kurzzeitpflege muss noch keine Pflegestufe vorhanden sein
- auch eine nachträgliche Bewilligung ist möglich
- bei Pflegestufe 0 gibt es keine Leistungen
Leistungen
- für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Leistungen möglich
- für 28 Tage – 1550 Euro
- Zeitraum und Leistungen können aufgesplittet werden
- Leistungen für Kurzzeitpflege gelten ausschließlich für Pflegetätigkeiten
- Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst gezahlt werden
Unterschied Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege – zum Erhalt von Leistungen ist eine Vorauspflege von mindestens 6 Monaten notwendig, Pflegestufe muss bereits bei der Antragstellung vorhanden sein, meist ambulante Pflege
- Kurzzeitpflege – Pflegestufe kann auch nachträglich noch zugewiesen werden, keine Vorauspflege notwendig, stationäre Pflege zwingend erforderlich
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Mit dem Begriff Kurzzeitpflege wird eine vorübergehende stationäre Pflege bezeichnet. Dient die Kurzzeitpflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen oder als Überbrückung zwischen Krankenhausaufenthalt und der Pflege zuhause, übernimmt die Pflegeversicherung auch Leistungen bei Kurzzeitpflege.
Pflegende Angehörige brauchen manchmal Entlastung
Der größte Teil der pflegebedürftigen Menschen wird zuhause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt. Die Pflege eines kranken oder behinderten Menschen erfordert sehr viel Zeit und vor allem innere Kraft. Um pflegenden Angehörigen mitunter ein wenig Entlastung und Zeit zu ermöglichen für einen Urlaub, zum Auftanken der seelischen Kräfte oder bei einer Erkrankung des Pflegenden, gibt es die sogenannte Kurzzeitpflege. Das bedeutet, der Pflegebedürftige wird für einen kurzen Zeitraum aufgrund der besonderen Umstände nicht wie gewohnt zuhause gepflegt. Stattdessen erfolgt für diese Zeit die Pflege in einem Pflegeheim. Eine weitere Option zur Kurzzeitpflege ist der Übergang vom Krankenhausaufenthalt hin zur häuslichen Pflege. Manchmal müssen noch einige Dinge erledigt oder geändert werden, bevor die Angehörigen die Pflege übernehmen können. Auch in diesen Fällen unterstützt die Pflegeversicherung die Kurzzeitpflege mit Leistungen.
Bedingungen – wann besteht ein Anspruch auf Pflegegeld bei Kurzzeitpflege?
Ein allgemeiner Anspruch auf Leistungen aus Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege besteht immer dann, wenn die häusliche Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht oder noch nicht stattfinden kann. Ebenfalls gibt es Leistungen aus Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege, wenn eine teilstationäre Pflege, also eine Tages- oder Nachtpflege, für einen bestimmten Zeitraum nicht ausreicht. Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist Kurzzeitpflege nur dann leistungsrelevant, wenn diese in Krisensituationen oder für eine Übergangszeit notwendig ist. Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege hat nur, wer mindestens in Pflegestufe 1 eingestuft ist. Leistungen aus der Pflegeversicherung für Kurzzeitpflege gibt es maximal für 4 Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in einer stationären Einrichtung erfolgt.
Pflegestufen und Kurzzeitpflege
Damit die Pflegeversicherung Leistungen bei Kurzzeitpflege erbringt, muss mindestens die Pflegestufe 1 vorhanden sein. Entsprechend gibt es mit Pflegestufe 0 für Kurzzeitpflege keine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Besteht noch keine Pflegestufe oder aber die Pflegestufe 0 wenn Kurzzeitpflege notwendig wird, kann kurzfristig ein Antrag auf Einstufung oder Höherstufung gestellt werden. Da die gesetzliche Pflegeversicherung die Einstufung in eine Pflegestufe immer auf der Basis eines Gutachtens durch den MDK vornimmt, sollte das Gutachten möglichst zeitnah nach der Antragstellung erfolgen. Schafft der MDK es innerhalb von 4 Wochen nach der Antragstellung nicht einen Begutachtungstermin wahrzunehmen, haben die Antragsteller das Recht einen alternativen Gutachter über die gesetzliche Pflegeversicherung anzufordern. Da es mit Pflegestufe 0 für Kurzzeitpflege keine Leistungen von der Pflegekasse gibt, lohnt es sich über einen Antrag auf Höherstufung nachzudenken, sofern die Bedingungen zur Einstufung in die Pflegestufe 1 erreicht werden können.
Leistungen der Pflegeversicherung bei Kurzzeitpflege
Sind alle Bedingungen erfüllt, um von der gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen bei Kurzzeitpflege zu erhalten, zahlt die Pflegekasse für maximal 28 Tage im Kalenderjahr 1550 Euro. Dieser Höchstbetrag beim Pflegegeld für Kurzzeitpflege kann auch aufgesplittet werden. Wenn beispielsweise 2mal im Jahr eine Kurzzeitpflege von jeweils 14 Tage benötigt wird, würde für jede der 14-tägigen Kurzzeitpflege 775 Euro gezahlt. Die Höhe der Pflegestufe ist für Kurzzeitpflege Leistungen nicht relevant. Den Maximalbetrag von 1550 Euro für 28 Tage gibt es in jeder Pflegestufe für die Kurzzeitpflege. Ausgenommen ist nur die Pflegestufe 0. Das laufende monatliche Pflegegeld wird für die Zeit der Kurzzeitpflege nur zur Hälfte gezahlt. Das spezielle Pflegegeld während der Kurzzeitpflege wird nur dann gezahlt, wenn die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung stattfindet und gilt ausschließlich für Pflegetätigkeiten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind nicht im Pflegegeld während der Kurzzeitpflege enthalten und müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Um in Krisensituationen den Wegfall der häuslichen Pflege zu überbrücken, gibt es neben der Kurzzeitpflege die Verhinderungspflege. Auch in diesem Fall erbringt die Pflegekasse Sonderleistungen. Anders als die Kurzzeitpflege erfolgt die Verhinderungspflege meist ambulant. Der wichtigste Unterschied besteht jedoch darin, dass zum Erhalt von Leistungen bei Verhinderungspflege eine Vorauspflege von mindestens 6 Monaten erfolgt sein muss. Das bedeutet, der Pflegebedürftige muss seit mindestens 6 Monaten in eine Pflegestufe eingestuft sein, um Leistungen zur Verhinderungspflege zu erhalten. Dagegen ist die Vergabe einer der Pflegestufen vor der Kurzzeitpflege nicht zwingend notwendig. Eine Pflegestufe kann sogar noch nachträglich nach der Kurzzeitpflege vergeben werden. Entsprechend ist auch der Erhalt von Pflegegeld vor der Kurzzeitpflege nicht zwingend notwendig.
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Eine Pflegezusatzversicherung ist ratsam, denn die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten im Pflegefall. Das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ führt Sie direkt auf den seiteninternen Vergleichsrechner. Er berechnet die besten Tarife zur Pflegezusatzversicherung für Sie. Anschließend können Sie die Versicherung Ihrer Wahl online abschließen.