Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird anhand des versicherungspflichtigen Einkommens ermittelt. Abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen teilen sich Versicherter und Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag.
Die fünf Säulen der Sozialversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
Pflegeversicherung – allgemeine Beitragsberechnung
- seit 2008 einheitlicher Beitragssatz für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
- seit Januar 2013 insgesamt 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens
- der Versicherte trägt 1,025 %
- der Arbeitgeber trägt 1,025 %
- maximal 40,36 Euro pro Monat für Versicherte und Arbeitnehmer
Beitragsbemessungsgrenze
- aktuell 3937,50 Euro
- Einkommen über 3937,50 Euro wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt
Zuschlag für Kinderlose
- Zuschlag von 0,25 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherten
- beim Arbeitgeberanteil kein Zuschlag
- Maximalbeitrag für den Versicherten 50,20 Euro
- Maximalbeitrag für den Arbeitgeber 40,36 Euro
Ausnahmeregelung in Sachsen
- Beitragssatz für den Versicherten 1,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 60,05 Euro
- Beitragssatz für den Arbeitsnehmer 0,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 20,67 Euro
Beitrag für Rentner
- analog zur Beitragsberechnung für Arbeitsnehmer allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- es gibt keinen Arbeitgeberanteil
- der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro
freiwillig Versicherte
- allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro
Angebote vergleichen & Kosten vergleichen
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist für die Versicherten nur eine Grundabsicherung im Pflegefall. Berechnen Sie daher die besten Tarife zur Pflegezusatzversicherung mit den günstigsten Prämien mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner. Um zum Tarifvergleich zu gelangen, klicken Sie auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Nach der Ermittlung der besten Tarife können Sie eine Pflegezusatzversicherung online abschließen.
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird anhand des versicherungspflichtigen Einkommens ermittelt. Abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen teilen sich Versicherter und Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag.
Die fünf Säulen der Sozialversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
Pflegeversicherung – allgemeine Beitragsberechnung
- seit 2008 einheitlicher Beitragssatz für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
- seit Januar 2013 insgesamt 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens
- der Versicherte trägt 1,025 %
- der Arbeitgeber trägt 1,025 %
- maximal 40,36 Euro pro Monat für Versicherte und Arbeitnehmer
Beitragsbemessungsgrenze
- aktuell 3937,50 Euro
- Einkommen über 3937,50 Euro wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt
Zuschlag für Kinderlose
- Zuschlag von 0,25 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherten
- beim Arbeitgeberanteil kein Zuschlag
- Maximalbeitrag für den Versicherten 50,20 Euro
- Maximalbeitrag für den Arbeitgeber 40,36 Euro
Ausnahmeregelung in Sachsen
- Beitragssatz für den Versicherten 1,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 60,05 Euro
- Beitragssatz für den Arbeitsnehmer 0,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 20,67 Euro
Beitrag für Rentner
- analog zur Beitragsberechnung für Arbeitsnehmer allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- es gibt keinen Arbeitgeberanteil
- der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro
freiwillig Versicherte
- allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro
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Über die gesetzliche Pflegeversicherung sind im Rahmen der Sozialversicherung alle Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte sowie deren familienversicherte Angehörige automatisch mit ihrer Krankenversicherung versichert. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Versicherten und zum Teil durch den Arbeitgeber getragen. Doch wie hoch ist für die Pflegeversicherung der Arbeitgeberanteil?
Die Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung
Seit 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule in die Sozialversicherung integriert. Die Sozialversicherung wurde schon 1883 zur Absicherung aller Arbeitsnehmer gegründet und besteht aus der Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie seit 1995 aus der Pflegeversicherung. Jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer ist somit automatisch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse auch pflegeversichert. Ebenso sind alle familienversicherte Angehörige mitversichert. Privatversicherte sind bei ihrer privaten Krankenversicherung pflegepflichtversichert. Wie bei allen Sparten der Sozialversicherung werden die Versicherungsbeiträge vom Versicherten und vom Arbeitgeber getragen. Auch im Pflegeversicherungsbeitrag ist ein Arbeitgeberanteil enthalten.
Beitrag zur Pflegeversicherung und Arbeitgeberanteil
Erst seit der Pflegereform von 2008 besteht für die gesetzliche Pflegeversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz aller Sparten der Sozialversicherung bezieht sich immer auf das versicherungspflichtige Einkommen des Versicherten. Für 2013 liegt dieser für die gesetzliche Pflegeversicherung bei 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens. Die Pflegeversicherung hat einen Arbeitgeberanteil in 2013 von 1,025 %. Das bedeutet, der Pflegeversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber und vom Versicherten zu gleichen Teilen getragen. Allerdings ist bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Bei der genauen Berechnung vom Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei 3937,50 Euro. Das heißt, bei höherem Einkommen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter an. Somit liegt der maximale Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Versicherten und für Arbeitgeber bei 40,36 Euro.
Zuschlag für Kinderlose
Bereits seit 2005 wurde bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose ein Zuschlag eingeführt. Bis heute werden die meisten Pflegebedürftigen zu Hause von Angehörigen – in der Regel den Kindern – gepflegt. Für die häusliche Pflege durch Angehörige zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung ein Pflegegeld in weitaus geringerer Höhe, als dies bei Sachleistungen für professionelle Pflege der Fall. Da davon auszugehen ist, dass kinderlose Versicherte im Pflegefall unausweichlich auf professionelle Pflege angewiesen sind, dient der Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose der sozialen Gerechtigkeit. Der Zuschlag wird ausschließlich beim Beitragsanteil des Versicherten erhoben. So bleibt für die gesetzliche Pflegeversicherung der Beitragssatz für den Arbeitsgeberanteil mit 1,025 % bestehen. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze liegt der Maximalbeitrag für Kinderlose damit bei 50,20 Euro monatlich, während der Arbeitgeberanteil höchstens 40,36 Euro beträgt.
Ausnahmeregelung im Freistaat Sachsen
Die allgemeine Regelung zur Berechnung des Beitrages und seine Verteilung auf den Versicherten und den Arbeitgeber gilt bundesweit, außer im Freistaat Sachsen. So zahlt vom Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen der Arbeitgeber lediglich 0,525 %, der Versicherte dafür 1,525%. Diese Ausnahmeregelung in der Verteilung wurde für Sachsen zur Stärkung der schwachen Wirtschaft in der Region eingeführt. Dennoch bleibt auch in Sachsen der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Versichertem bei insgesamt 2,05 %. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze liegt in Sachsen für die Pflegeversicherung beim Beitrag der Arbeitgeberanteil bei maximal 20,67 Euro. Der Versicherte zahlt hingegen maximal 60,05 Euro.
Was zahlen Rentner?
Auch Rentner sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Für Rentner gilt ebenfalls der allgemeine Beitragssatz von 2,05 %. Da für Rentner im Beitragssatz zur Pflegeversicherung ein Arbeitsgeberanteil nicht enthalten ist, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von 2,05 % komplett von ihrer Rente. Laut Beitragsbemessungsgrenze liegt damit der Höchstbeitrag für Rentner monatlich bei 80,72 Euro.
Freiwillig Versicherte
Auch freiwillig Versicherte sind über ihre Krankenversicherung automatisch in Pflegeversicherung pflichtversichert. Da freiwillig Versicherte auch Krankenkassenbeiträge komplett alleine tragen müssen, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. Demnach ist auch bei der Pflegeversicherung beim Beitragssatz der Arbeitgeber nicht beteiligt und der komplette Beitragssatz von 2,05 % wird vom Versicherten selbst getragen. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze kostet die Pflegeversicherung somit maximal 80,72 Euro im Monat.
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährleistet als fünfte Säule der Sozialversicherung für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte eine Grundabsicherung im Pflegefall. Damit die tatsächlichen Pflegekosten nahezu komplett abdeckt werden, ist der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung empfehlenswert. Klicken Sie auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ und berechnen Sie mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner die günstigsten Pflegezusatzversicherungen mit den besten Leistungen. Im Anschluss an den Tarifvergleich haben Sie die Möglichkeit, die Pflegeversicherung Ihrer Wahl direkt abzuschließen.