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Pflegeversicherung Arbeitgeberanteil

Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird anhand des versicherungspflichtigen Einkommens ermittelt. Abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen teilen sich Versicherter und Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag.

Die fünf Säulen der Sozialversicherung

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung

Pflegeversicherung – allgemeine Beitragsberechnung

  • seit 2008 einheitlicher Beitragssatz für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
  • seit Januar 2013 insgesamt 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens
  • der Versicherte trägt 1,025 %
  • der Arbeitgeber trägt 1,025 %
  • maximal 40,36 Euro pro Monat für Versicherte und Arbeitnehmer

Beitragsbemessungsgrenze

  • aktuell 3937,50 Euro
  • Einkommen über 3937,50 Euro wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt

Zuschlag für Kinderlose

  • Zuschlag von 0,25 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherten
  • beim Arbeitgeberanteil kein Zuschlag
  • Maximalbeitrag für den Versicherten 50,20 Euro
  • Maximalbeitrag für den Arbeitgeber 40,36 Euro

Ausnahmeregelung in Sachsen

  • Beitragssatz für den Versicherten 1,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 60,05 Euro
  • Beitragssatz für den Arbeitsnehmer 0,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 20,67 Euro

Beitrag für Rentner

  • analog zur Beitragsberechnung für Arbeitsnehmer allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • es gibt keinen Arbeitgeberanteil
  • der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro

freiwillig Versicherte

  • allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro

Angebote vergleichen & Kosten vergleichen

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist für die Versicherten nur eine Grundabsicherung im Pflegefall. Berechnen Sie daher die besten Tarife zur Pflegezusatzversicherung mit den günstigsten Prämien mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner. Um zum Tarifvergleich zu gelangen, klicken Sie auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Nach der Ermittlung der besten Tarife können Sie eine Pflegezusatzversicherung online abschließen.

Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird anhand des versicherungspflichtigen Einkommens ermittelt. Abgesehen von einigen Ausnahmeregelungen teilen sich Versicherter und Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag.

Die fünf Säulen der Sozialversicherung

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung

Pflegeversicherung – allgemeine Beitragsberechnung

  • seit 2008 einheitlicher Beitragssatz für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte
  • seit Januar 2013 insgesamt 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens
  • der Versicherte trägt 1,025 %
  • der Arbeitgeber trägt 1,025 %
  • maximal 40,36 Euro pro Monat für Versicherte und Arbeitnehmer

Beitragsbemessungsgrenze

  • aktuell 3937,50 Euro
  • Einkommen über 3937,50 Euro wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt

Zuschlag für Kinderlose

  • Zuschlag von 0,25 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherten
  • beim Arbeitgeberanteil kein Zuschlag
  • Maximalbeitrag für den Versicherten 50,20 Euro
  • Maximalbeitrag für den Arbeitgeber 40,36 Euro

Ausnahmeregelung in Sachsen

  • Beitragssatz für den Versicherten 1,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 60,05 Euro
  • Beitragssatz für den Arbeitsnehmer 0,525 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze – Maximalbeitrag pro Monat 20,67 Euro

Beitrag für Rentner

  • analog zur Beitragsberechnung für Arbeitsnehmer allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • es gibt keinen Arbeitgeberanteil
  • der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro

freiwillig Versicherte

  • allgemeiner Beitragssatz von 2,05 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • der Versicherte trägt den kompletten Beitragssatz – maximaler Beitrag monatlich 80,72 Euro

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Über die gesetzliche Pflegeversicherung sind im Rahmen der Sozialversicherung alle Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte sowie deren familienversicherte Angehörige automatisch mit ihrer Krankenversicherung versichert. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Versicherten und zum Teil durch den Arbeitgeber getragen. Doch wie hoch ist für die Pflegeversicherung der Arbeitgeberanteil?

Die Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung

Seit 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule in die Sozialversicherung integriert. Die Sozialversicherung wurde schon 1883 zur Absicherung aller Arbeitsnehmer gegründet und besteht aus der Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie seit 1995 aus der Pflegeversicherung. Jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer ist somit automatisch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse auch pflegeversichert. Ebenso sind alle familienversicherte Angehörige mitversichert. Privatversicherte sind bei ihrer privaten Krankenversicherung pflegepflichtversichert. Wie bei allen Sparten der Sozialversicherung werden die Versicherungsbeiträge vom Versicherten und vom Arbeitgeber getragen. Auch im Pflegeversicherungsbeitrag ist ein Arbeitgeberanteil enthalten.

Beitrag zur Pflegeversicherung und Arbeitgeberanteil

Erst seit der Pflegereform von 2008 besteht für die gesetzliche Pflegeversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz aller Sparten der Sozialversicherung bezieht sich immer auf das versicherungspflichtige Einkommen des Versicherten. Für 2013 liegt dieser für die gesetzliche Pflegeversicherung bei 2,05 % des versicherungspflichtigen Einkommens. Die Pflegeversicherung hat einen Arbeitgeberanteil in 2013 von 1,025 %. Das bedeutet, der Pflegeversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber und vom Versicherten zu gleichen Teilen getragen. Allerdings ist bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Bei der genauen Berechnung vom Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt derzeit bei 3937,50 Euro. Das heißt, bei höherem Einkommen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter an. Somit liegt der maximale Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Versicherten und für Arbeitgeber bei 40,36 Euro.

Zuschlag für Kinderlose

Bereits seit 2005 wurde bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose ein Zuschlag eingeführt. Bis heute werden die meisten Pflegebedürftigen zu Hause von Angehörigen – in der Regel den Kindern – gepflegt. Für die häusliche Pflege durch Angehörige zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung ein Pflegegeld in weitaus geringerer Höhe, als dies bei Sachleistungen für professionelle Pflege der Fall. Da davon auszugehen ist, dass kinderlose Versicherte im Pflegefall unausweichlich auf professionelle Pflege angewiesen sind, dient der Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose der sozialen Gerechtigkeit. Der Zuschlag wird ausschließlich beim Beitragsanteil des Versicherten erhoben. So bleibt für die gesetzliche Pflegeversicherung der Beitragssatz für den Arbeitsgeberanteil mit 1,025 % bestehen. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze liegt der Maximalbeitrag für Kinderlose damit bei 50,20 Euro monatlich, während der Arbeitgeberanteil höchstens 40,36 Euro beträgt.

Ausnahmeregelung im Freistaat Sachsen

Die allgemeine Regelung zur Berechnung des Beitrages und seine Verteilung auf den Versicherten und den Arbeitgeber gilt bundesweit, außer im Freistaat Sachsen. So zahlt vom Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen der Arbeitgeber lediglich 0,525 %, der Versicherte dafür 1,525%. Diese Ausnahmeregelung in der Verteilung wurde für Sachsen zur Stärkung der schwachen Wirtschaft in der Region eingeführt. Dennoch bleibt auch in Sachsen der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Versichertem bei insgesamt 2,05 %. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze liegt in Sachsen für die Pflegeversicherung beim Beitrag der Arbeitgeberanteil bei maximal 20,67 Euro. Der Versicherte zahlt hingegen maximal 60,05 Euro.

Was zahlen Rentner?

Auch Rentner sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Für Rentner gilt ebenfalls der allgemeine Beitragssatz von 2,05 %. Da für Rentner im Beitragssatz zur Pflegeversicherung ein Arbeitsgeberanteil nicht enthalten ist, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von 2,05 % komplett von ihrer Rente. Laut Beitragsbemessungsgrenze liegt damit der Höchstbeitrag für Rentner monatlich bei 80,72 Euro.

Freiwillig Versicherte

Auch freiwillig Versicherte sind über ihre Krankenversicherung automatisch in Pflegeversicherung pflichtversichert. Da freiwillig Versicherte auch Krankenkassenbeiträge komplett alleine tragen müssen, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. Demnach ist auch bei der Pflegeversicherung beim Beitragssatz der Arbeitgeber nicht beteiligt und der komplette Beitragssatz von 2,05 % wird vom Versicherten selbst getragen. Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze kostet die Pflegeversicherung somit maximal 80,72 Euro im Monat.

Angebote vergleichen & Kosten berechnen

Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährleistet als fünfte Säule der Sozialversicherung für alle Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte eine Grundabsicherung im Pflegefall. Damit die tatsächlichen Pflegekosten nahezu komplett abdeckt werden, ist der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung empfehlenswert. Klicken Sie auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ und berechnen Sie mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner die günstigsten Pflegezusatzversicherungen mit den besten Leistungen. Im Anschluss an den Tarifvergleich haben Sie die Möglichkeit, die Pflegeversicherung Ihrer Wahl direkt abzuschließen.

Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

Pflege-Versicherungen im Vergleich