Um den Anforderungen in der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen gerecht werden zu können, wurde von der Bundesregierung eine Anpassung des Pflegeversicherungsgesetzes vorgenommen. So wurden unter anderem die Pflegestufen neu ab 2013 strukturiert und mit besseren Leistungen versehen. Zudem wurde eine ganz neue Pflegestufe gegründet. Die Pflegestufe 0 ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die sich mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz beschäftigen müssen und die keine körperlichen Einschränkungen haben, die eine Einstufung in die Pflegestufen I bis III rechtfertigen würde. Eine Änderung bei den Pflegestufen neu 2013 soll eine kleine Übersicht aufzeigen.
Pflegestufen 2013 Ăśbersicht
Folgende Pflegestufen werden seit 2013 angeboten.
- Pflegestufe 0 – bei eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe I – bei einem hohen Pflegebedarf
- Pflegestufe II – bei einem sehr hohen Pflegebedarf
- Pflegestufe III – bei einem intensiven Pflegebedarf rund um die Uhr
Die Beitragssätze
Zur Finanzierung der Leistungen wurden die Beitragssätze angepasst.
- Beitragssatz allgemein – 2,050%
- Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte – 0,250%
- Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Zuschlag für Kinderlose – 1,025%
- Beitragssatz Arbeitnehmer mit Zuschlag für kinderlose Versicherte – 1,275%
- Beitragssatz Arbeitgeber – 1,025%
- Beitragssatz Arbeitnehmer Sachsen – 1,525%
- Beitragssatz Arbeitnehmer Sachsen mit Zuschlag für kinderlose Versicherte – 1,775%
- Beitragssatz Arbeitgeber Sachsen – 0,525%
Die Leistungen
Folgende Leistungen in den Pflegestufen 2013 PDF sind jetzt abrufbar:
Pflegegeld
- Pflegestufe 0 – 120 Euro
- Pflegestufe I – 235 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 305 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe II – 440 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 525 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe III – 700 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 700 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Sachleistungen
- Pflegestufe 0 – 225 Euro
- Pflegestufe I – 450 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 665 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe II – 1.100 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 1.250 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe III – 1.550 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 1.550 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Zusätzliche Leistungen
- flexible Pflege – ermöglicht den ambulanten Pflegediensten eine bessere Abrechnung
- Neuregelung bei der Auszeit für pflegende Angehörige
- Verhinderungspflege wird besser bezahlt
- bei Auszeit erhalten die pflegenden Angehörigen die Hälfte des Pflegegeldes
- neue Regelung beim Rentenversicherungsausgleich für pflegende Angehörige
- Förderung von Selbsthilfegruppen
- Förderung von Wohngruppen
- Förderung von therapeutischen Maßnahmen
- Kontrolle der Ärzte und Heime bezüglich der Pflege und Betreuung der Betroffenen
Leistungen berechnen & Fragen zur Pflegestufe klären
Mit unserem Vergleichsrechner ist es Ihnen möglich, alle Fragen rund um die Pflegeversicherung und die Pflegestufen zu klären. Pflegestufe – ab wann kann diese beantragt werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Leistungen stehen zur Verfügung? Unseren Vergleichsrechner erreichen Sie über den Button „Zum Vergleichsrechner“.
Um den Anforderungen in der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen gerecht werden zu können, wurde von der Bundesregierung eine Anpassung des Pflegeversicherungsgesetzes vorgenommen. So wurden unter anderem die Pflegestufen neu ab 2013 strukturiert und mit besseren Leistungen versehen. Zudem wurde eine ganz neue Pflegestufe gegründet. Die Pflegestufe 0 ist für all jene Pflegebedürftigen geeignet, die sich mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz beschäftigen müssen und die keine körperlichen Einschränkungen haben, die eine Einstufung in die Pflegestufen I bis III rechtfertigen würde. Eine Änderung bei den Pflegestufen neu 2013 soll eine kleine Übersicht aufzeigen.
Pflegestufen 2013 Ăśbersicht
Folgende Pflegestufen werden seit 2013 angeboten.
- Pflegestufe 0 – bei eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe I – bei einem hohen Pflegebedarf
- Pflegestufe II – bei einem sehr hohen Pflegebedarf
- Pflegestufe III – bei einem intensiven Pflegebedarf rund um die Uhr
Die Beitragssätze
Zur Finanzierung der Leistungen wurden die Beitragssätze angepasst.
- Beitragssatz allgemein – 2,050%
- Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte – 0,250%
- Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Zuschlag für Kinderlose – 1,025%
- Beitragssatz Arbeitnehmer mit Zuschlag für kinderlose Versicherte – 1,275%
- Beitragssatz Arbeitgeber – 1,025%
- Beitragssatz Arbeitnehmer Sachsen – 1,525%
- Beitragssatz Arbeitnehmer Sachsen mit Zuschlag für kinderlose Versicherte – 1,775%
- Beitragssatz Arbeitgeber Sachsen – 0,525%
Die Leistungen
Folgende Leistungen in den Pflegestufen 2013 PDF sind jetzt abrufbar:
Pflegegeld
- Pflegestufe 0 – 120 Euro
- Pflegestufe I – 235 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 305 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe II – 440 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 525 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe III – 700 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 700 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Sachleistungen
- Pflegestufe 0 – 225 Euro
- Pflegestufe I – 450 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 665 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe II – 1.100 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 1.250 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
- Pflegestufe III – 1.550 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz und 1.550 Euro mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Zusätzliche Leistungen
- flexible Pflege – ermöglicht den ambulanten Pflegediensten eine bessere Abrechnung
- Neuregelung bei der Auszeit für pflegende Angehörige
- Verhinderungspflege wird besser bezahlt
- bei Auszeit erhalten die pflegenden Angehörigen die Hälfte des Pflegegeldes
- neue Regelung beim Rentenversicherungsausgleich für pflegende Angehörige
- Förderung von Selbsthilfegruppen
- Förderung von Wohngruppen
- Förderung von therapeutischen Maßnahmen
- Kontrolle der Ärzte und Heime bezüglich der Pflege und Betreuung der Betroffenen
Leistungen berechnen & Fragen zur Pflegestufe klären
Mit unserem Vergleichsrechner ist es Ihnen möglich, alle Fragen rund um die Pflegeversicherung und die Pflegestufen zu klären. Pflegestufe – ab wann kann diese beantragt werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Leistungen stehen zur Verfügung? Unseren Vergleichsrechner erreichen Sie über den Button „Zum Vergleichsrechner“.
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Seit dem 1.1.2013 hat sich viel innerhalb der Pflegeversicherung getan. Eine neue Pflegestufe wurde eingeführt, das Pflegegeld angepasst und diverse gesetzliche Regelungen geändert. Für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sollen diese Änderungen zu einer finanziellen Erleichterung führen und dafür sorgen, dass nun wirklich jeder Pflegebedürftige die finanzielle Hilfe wie auch die Hilfe durch Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann. Somit hat sich in der Pflegeversicherung aktuell so viel getan, dass es Zeit wird, die gesamten Änderungen und Pflegeversicherung Neuerungen 2013 einmal genau zu betrachten, aufzuschlüsseln und die Vorteile wie auch Nachteile davon herauszuarbeiten.
Besonders der demografische Wandel hat dazu beigetragen, dass innerhalb der Pflegeversicherung Anpassungen vorgenommen werden mussten. Durch die stetig steigende Lebenserwartung steigt auch die Zahl derer an, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind. Allein die Zahl der Demenzkranken wird in den nächsten Jahren deutlich ansteigen. Bis 2030 rechnet man mit einer Anzahl von über 2 Millionen Betroffenen. Mit dem Pflegestufen PNG – dem Pflegeneuausrichtungsgesetz – möchte die Bundesregierung rechtzeitig auf die deutliche Zunahme vorbereitet sein und eine hohe Qualität in der Betreuung und der Pflege sicherstellen. Denn Deutschland ist immer noch ein Sozialstaat und sieht seine wichtigste Aufgabe darin, allen Menschen ein menschenwürdiges und abgesichertes Leben zu ermöglichen.
Alles Neu im Jahr 2013
Nachdem die letzte Reform innerhalb der Pflegeversicherung bereits im Jahr 2008 mit der Anhebung der Beitragssätze geschah, wurde es höchste Zeit, die Pflegeversicherung zum 1.1.2013 nochmals zu überarbeiten und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Dabei kam es nicht nur zu einer Pflegeversicherung Erhöhung im Bereich der Beiträge, sondern es wurden auch die Pflegestufen neu geordnet und das Pflegegeld wie auch die Sachleistungen angepasst. Die Bundesregierung strebt mit der Neuausrichtung der Pflegeversicherung ab 2013 eine bessere Versorgung an, die vor allen Dingen demenzkranken Personen zugute kommen soll.
Bis dahin wurden von den Pflegekassen nämlich hauptsächlich die körperlichen Einschränkungen mit Unterstützung jedweder Art bedacht. Demenzkranke hingegen fielen nicht in das Raster der Versicherung und konnten demzufolge auch keine Leistungen abrufen. Dabei ist die Betreuung und Versorgung einer demenzkranken Person nicht weniger aufwendig, als bei einer Person, die mit rein körperlichen Einschränkungen leben muss. Und so kommt es, dass die Pflegestufen Neuregelung 2013 auch die Pflegestufe 0 vorsieht. Diese ist eigens für Demenzkranke ohne körperliche Einschränkungen eingerichtet wurden und sorgt dafür, dass eine kleinen finanzielle Entschädigung für den Aufwand der Betreuung zustande kommt. Denn eins darf nicht vergessen werden: Auch Demenzkranke – egal welchen Alters und welcher gesellschaftlichen Schicht entsprungen – haben Kosten durch die Betreuung. Und diese sind durchaus hoch.
Doch was gibt es nun wirklich alles neues in der Pflegeversicherung 2013 und bei den Pflegestufen 2013? Welche Pflegeversicherun Neuerungen wurden vorgenommen und welche Pflegeversicherung Reformen erwarten uns noch in den nächsten Jahren?
Was hat sich seit dem 1.1.2013 geändert?
Zum 1.Januar 2013 wurde die Pflegestufen um die Pflegestufe 0 ergänzt. In der Pflegestufe Tabelle 2013 findet man deshalb nun 4 Pflegestufen, die den Ansprüchen aller Pflegebedürftigen gerecht werden sollten. Folgenden Voraussetzungen müssen nach der Pflegestufe Reform für die einzelnen Pflegestufen erfüllt werden:
- Pflegestufe 0 – eingeschränkte Alltagskompetenz
- Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit
- Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit
Neu ist auch, dass alle Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe 0 erstmals ein Pflegegeld in Höhe von 120 Euro erhalten. Pflegesachleistungen werden monatlich in Höhe von 225 Euro gewährt. Sollten zusätzliche Betreuungsleistungen anfallen, können weitere Gelder oder Sachleistungen bei den Pflegekassen abgerufen werden.
Tritt die dement in Zusammenhang mit einer körperlichen Einschränkung auf, so erhöht sich das Pflegegeld der Pflegestufe I auf 305 Euro pro Monat. Die Sachleistungen haben sich ebenfalls erhöht und betragen nun 665 Euro pro Monat.
Liegt die Pflegestufe II vor, erhält man ein Pflegegeld von 525 Euro pro Monat und Sachleistungen in Höhe von maximal 1250 Euro pro Monat.
Bei Pflegestufe III gab es zum 1.1.2013 keine Anpassungen. Man kann aber davon ausgehen, dass auch hier in den nächsten Jahren Anpassungen erfolgen werden, die den Betroffenen zu Gute kommen.
Personenkreis für die Änderungen bei der Pflegestufe 2013 und den Pflegeversicherungen 2013
Dieser Personenkreis kann die Änderungen bezüglich Pflegeversicherung neu 2013 und der Pflegestufe neu 2013 nutzen:
- alle pflegebedĂĽrftigen Personen der Pflegestufen I bis III
- alle Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, deren Einschränkungen nicht für die Pflegestufe I ausreichen
Die flexible Pflege
Weitere Änderungen gab es auch bei der flexiblen Pflege. So ist es nun möglich, dass der Pflegebedürftige wie auch die Angehörigen ein größeres Mitspracherecht beim Zeitvolumen für den tatsächlichen Pflegebedarf haben. Dies trägt maßgeblich zur Verbesserung der Betreuung und der allgemeinen Lebenssituation dar.
So werden Aufgrund der neuen Pflegeversicherungsreform 2013 zusätzliche Betreuungsangebote angeboten, die sich ganz speziell auf die Bedürfnisse von demenzkranken Personen konzentrieren. Auch bei den Wohnformen hat sich etwas getan. Hier versucht man, dass besondere Wohnformen auch besonders bezuschusst werden. So stehen nicht nur Fördermittel zur Verfügung, sondern die Wohngemeinschaften können auch 200 Euro mehr Sachleistungen pro Person abgerufen werden. Die Bundesregierung plant durch diesen Schritt, die stationären Pflegeeinrichtungen wie die Altenheime zu entlasten und den Betroffenen das Leben in einer Wohngemeinschaft so schmackhaft wie nur möglich zu machen.
Änderungen für Angehörige beim neuen Pflegestufen Gesetz
Auch die pflegenden Angehörigen wurden bei der Neuausrichtung der Pflegestufen Gesetzesänderung bedacht. So erhalten sie bei der Pflegestufen Neuregelung mehr Freiraum bei einer Auszeit. Das Pflegegeld würde in diesem Fall zur Hälfte weitergezahlt und trotz alledem kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, die ebenso bezahlt wird.
Zudem gibt es einen Rentenversicherungsausgleich bei den Pflegeversicherung 2013 Änderungen. So müssen nicht mindestens 14 Stunden pro Woche für die Pflege einer Person aufgebracht werden, um Anspruch auf einen Rentenversicherungsausgleich nutzen zu können. Seit 2013 können diese Stunden auch auf zwei pflegebedürftige Personen aufgeteilt werden. Dies lohnt besonders dann, wenn man sich beispielsweise um die Eltern kümmert, die vom Alter her eine Unterstützung benötigen.
Zu guter Letzt setzt die Bundesregierung auch verstärkt auf die Förderung von Selbsthilfegruppen. Sie sind besonders für die pflegenden Angehörigen wichtig, da sie sich so mit gleichgesinnten über die Pflege und Betreuung austauschen können, ohne das ein Experte damit beauftragt werden muss. In der neuen Pflegestufen Tabelle 2013 sind dafür 10 Cent pro Pflegebedürftigen vorgesehen, die an die Selbsthilfegruppen bezahlt werden.
Formelle Änderungen bei den Pflegeversicherung News
Auch beim formellen Ablauf hat sich einiges zu Gunsten der Angehörigen und der Pflegebedürftigen geändert. Hierzu gehört unter anderem:
- der MDK muss sehr konkrete Servicegrundsätze für die Pflege und den Umgang mit den pflegebedürftigen erlassen
- das erste Gutachten, welches der MDK erstellt, muss dem Betroffenen und dessen Angehörigen zugeschickt werden
- eine Rehabilitationsempfehlung muss erstellt werden
- innerhalb von 2 Wochen muss es zu einem Beratungstermin kommen, bei dem unbedingt der Name eines Ansprechpartners genannt werden muss
- sollte die Beratung nicht innerhalb des Zeitraumes möglich sein, so muss ein Beratungsgutschein erstellt werden, der zu einer Beratung bei einem externen Dienstleister berechtigt
- sollte eine Entscheidung nicht fristgerecht getroffen werden, erhält der Pflegebedürftige einen finanziellen Ausgleich
Bessere Leistungen – besseres Geld
Mitunter etwas kritisch kann man die Änderung in den Pflegestufen ab 2013 sehen, die die Ärzte und die Heime betreffen. Hier soll es einen Bonus geben, wenn die Allgemeinärzte oder auch die Zahnärzte enger mit den Heimen zusammenarbeiten, mehr Besuche im Heim machen und so dazu beitragen, dass die medizinische Versorgung in den Einrichtungen besser wird. Zudem sollen die Heime in regelmäßigen Abständen Auskunft darüber geben dürfen, welche Ärzte sich am meisten engagieren und wie die Versorgung mit benötigten Arzneimitteln und ähnlichen Dingen geregelt ist und funktioniert. Ob man durch diese Maßnahmen wirklich eine bessere Qualität in der Versorgung und Betreuung erzielen kann, ist nicht ganz sicher. Die Bundesregierung ist aber auf jeden Fall sehr bemüht, einen hohen Qualitätsstandard in den Einrichtungen anbieten zu können.
Die Kosten für die Pflegeversicherung Erhöhung 2013
Nun müssen all diese Änderungen auch irgendwie bezahlt werden. Mehr Geld für die Pflegebedürftigen und bessere Bedingungen für die pflegenden Angehörigen kosten viel Geld. Dadurch wird die Pflegeversicherung teurer. Um die Kosten auffangen zu können, wurde bei der Pflegeversicherung neu ein neuer Beitragssatz für alle Versicherten zum 1.1.2013 erhoben. Er ist in allen Gruppen um 0,1% gestiegen und beträgt momentan:
In allen Bundesländern außer Sachsen
- Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag – 1,025%
- Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag für Kinderlose – 1,275%
- Beitragssatz Arbeitgeber – 1,025%
In Sachsen
- Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag – 1,525%
- Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag für Kinderlose – 1,775%
- Beitragssatz Arbeitgeber – 0,525%
Die Zukunft
Momentan geht man davon aus, dass es nun alle drei Jahre eine Anpassung geben wird, die dem Pflegeversicherung neues Gesetz sehr nahe kommt. Neben einer Überprüfung der Leistungen werden dann mitunter auch die Beiträge wieder angepasst, um nicht nur die Pflegestufe neu finanzieren zu können, sondern um auch alle restlichen Leistungen, die die ambulanten Pflegedienste, die Therapeuten und Heime erbringen, entsprechend zu finanzieren und abzusichern. Durch den demografischen Wandel bleibt es in Deutschland leider nicht aus, dass die Gesellschaft immer älter wird und immer weniger Menschen sich um die richtige Versorgung im Falle einer Pflegebedürftigkeit kümmern müssen. Deshalb bleibt es nicht aus, dass Anpassungen bei der Versicherung erfolgen.
Allgemeines
Durch die Änderung der Pflegestufe ab 2013 sind mehr Menschen in den Genuss der Pflegeversicherung gekommen. Damit die Leistungen aber auch wirklich abgerufen werden können, muss immer ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen, da die Pflegekasse dieses sonst nicht bearbeiten kann und darf. Dies gilt auch für Aufstockungen oder den Abruf von zusätzlichen Leistungen, die neuen Pflegestufen ab 1.1.2013 erhältlich sind. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass man alle Wünsche auf Leistungen erklären kann und diese auch gerechtfertigt sind. Der MDK – der medizinische Dienst der Krankenkassen – wird jeden Antrag und jede Änderung durch ein Gutachten überprüfen und kontrollieren. Von diesem Gutachten sollte man sich immer eine Kopie aushändigen lassen, um im Falle einer Beweispflicht alles beisammen zu haben.