Blinde und stark sehbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld. Bei einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit ist zusätzliche der Erhalt von Pflegegeld möglich.
Blindengeld
- finanzielle Unterstützung der Bundesländer für blinde und sehbehinderte Menschen
- Voraussetzungen zum Erhalt von Blindengeld: vollständige Erblindung oder maximal 2% Sehkraft auf beiden Augen
- Blindengeld muss beantragt werden, Sehbehinderung muss nachgewiesen werden
- Höchstsatz 535 Euro pro Monat
Pflegegeld
- Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung
- Einstufung in eine Pflegestufe zum Erhalt notwendig
- muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden
Pflegestufen
- für Blinde und Sehbehinderte gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen Erkrankungen oder Behinderungen
- Pflegestufe 1 erfordert einen 90 minütigen Pflegebedarf täglich – 45 Minuten für Grundpflege notwendig
- Pflegestufe 2 erfordert einen 3 stündigen Pflegebedarf täglich – 2 Stunden für Grundpflege notwendig
- Pflegestufe 3 erfordert einen 5 stündigen Pflegebedarf täglich – 4 Stunden für Grundpflege notwendig
Pflegestufe und Blindengeld
- eine bestehende Pflegestufe und der Erhalt von Pflegegeld schließen den Erhalt von Blindengeld nicht aus, führen jedoch zu Kürzungen
- bei Pflegestufe 1 Kürzung des Blindengeldes auf 394 Euro
- bei Pflegestufe 2 und 3 Kürzung des Blindengeldes auf 359 Euro
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Blinde und stark sehbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld. Bei einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit ist zusätzliche der Erhalt von Pflegegeld möglich.
Blindengeld
- finanzielle Unterstützung der Bundesländer für blinde und sehbehinderte Menschen
- Voraussetzungen zum Erhalt von Blindengeld: vollständige Erblindung oder maximal 2% Sehkraft auf beiden Augen
- Blindengeld muss beantragt werden, Sehbehinderung muss nachgewiesen werden
- Höchstsatz 535 Euro pro Monat
Pflegegeld
- Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung
- Einstufung in eine Pflegestufe zum Erhalt notwendig
- muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden
Pflegestufen
- für Blinde und Sehbehinderte gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen Erkrankungen oder Behinderungen
- Pflegestufe 1 erfordert einen 90 minütigen Pflegebedarf täglich – 45 Minuten für Grundpflege notwendig
- Pflegestufe 2 erfordert einen 3 stündigen Pflegebedarf täglich – 2 Stunden für Grundpflege notwendig
- Pflegestufe 3 erfordert einen 5 stündigen Pflegebedarf täglich – 4 Stunden für Grundpflege notwendig
Pflegestufe und Blindengeld
- eine bestehende Pflegestufe und der Erhalt von Pflegegeld schließen den Erhalt von Blindengeld nicht aus, führen jedoch zu Kürzungen
- bei Pflegestufe 1 Kürzung des Blindengeldes auf 394 Euro
- bei Pflegestufe 2 und 3 Kürzung des Blindengeldes auf 359 Euro
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Sehbehinderungen können in unterschiedlicher Schwere bis hin zur Erblindung erhebliche Einschränkungen im Alltag mit sich bringen. Bei vollständiger Erblindung besteht ein Anspruch auf Blindengeld. Darüber hinaus ist die Unterstützung durch Blindenhilfe oder bei einem echten Pflegebedarf auch durch Pflegegeld möglich.
Sehbehinderung – viele Gründe und viele Formen
Eine Sehbehinderung kann in vielen Formen und aus vielen Gründen bestehen. Zahlreiche Erkrankungen können eine Sehbehinderung zur Folge haben. Auch angeborene Formen der Sehbehinderung treten auf. Darüber hinaus steht der Begriff vom einfachen Tragen einer Brille bis hin zur vollständigen Erblindung für jegliche Form der Sehbehinderung. Gravierende Sehbehinderungen sowie die Erblindung führen zu zahlreichen Einschränkungen und Problemen im Alltagsleben. Für die Betroffenen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Dazu gehören Pflegegeld und Blindengeld sowie die Blindenhilfe.
Pflegegeld und Blindengeld – zwei unterschiedliche Unterstützungsformen
Blindengeld ist als eine finanzielle Förderung der Länder eine spezielle Geldleistung für Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Pflegegeld und Blindengeld haben nichts miteinander zu tun und können mit bestimmten Einschränkungen gleichzeitig empfangen werden. Pflegegeld ist eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Pflegekasse oder aus einer privaten Pflegezusatzversicherung. Der Erhalt von Pflegegeld ist immer an eine Einstufung in eine Pflegestufe gebunden. Das bedeutet, je nach Pflegestufe muss zum Erhalt von Leistungen aus der Pflegeversicherung ein gewisser Schweregrad der Pflegebedürftigkeit vorliegen. Die Einstufungskriterien richten sich nicht nach dem Grund der Pflegebedürftigkeit, sondern nach dem Zeitaufwand für die Pflege und danach, bei welchen Alltagsverrichtungen Hilfe benötigt wird. Insofern erfolgt die Einstufung in eine Pflegestufe für Blinde nach denselben Kriterien wie bei jeder anderen Erkrankung.
Blindengeld und Blindenhilfe – eine besondere Unterstützung für Sehbehinderte
Für die Zahlung von Blindengeld sind die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Blindengeld erhalten Blinde sowie hochgradig Sehbehinderte, deren Sehkraft maximal 2 % der normalen Sehkraft beträgt. Um Blindengeld zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden und die Sehbehinderung nachgewiesen werden. Derzeit beträgt der Höchstbetrag 535 Euro, Kürzungen sind jedoch beim Erhalt von Pflegegeld und Blindengeld möglich. Sind alle Bedingungen zum Erhalt von Sozialleistungen erfüllt, besteht für Blinde die Möglichkeit, Blindenhilfe zu empfangen. Die Blindenhilfe entspricht den normalen Sozialhilfeleistungen und wird zusätzlich zum Blindengeld gezahlt.
Pflegestufen für Blinde
Pflegestufen für Blinde entsprechen den herkömmlichen Pflegestufen für alle Pflegebedürftigen. Die Vergabe eine Pflegestufe hängt grundsätzlich nicht vom Grund, sondern von der Schwere der Pflegebedürftigkeit ab. In allen Pflegestufen ist ein gewisses Maß an Pflegebedarf bei der Grundpflege notwendig. Desweiteren entscheidet der Zeitaufwand die Höhe der Pflegestufe. Zum Erhalt der ersten Pflegestufe bei Sehbehinderung muss ein täglicher Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten vorliegen. Davon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Zum Erhalt der zweiten Pflegestufe ist für Blinde und andere Pflegebedürftige ein Hilfebedarf von mindestens 3 Stunden am Tag notwendig. Für die Grundpflege müssen davon mindestens 2 Stunden verwendet werden. Die dritte Pflegestufe bei Sehbehinderung oder anderen Erkrankungen wird vergeben, wenn ein täglicher Pflegeaufwand von mindesten 5 Stunden notwendig ist. Für die Grundpflege müssen mindestens 4 Stunden benötigt werden. Eine Pflegestufe ist nur dann notwendig, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden sollen. Eine Pflegestufe und Blindengeld haben insofern nichts mit einander zu tun, als dass zum Erhalt von Blindengeld keine Pflegestufe für Blinde nachgewiesen werden muss.
Pflegestufe und Blindengeld
Allein die Tatsache einer bestehenden Pflegestufe und Blindengeld schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Vergabe einer Pflegestufe für Blinde hat noch keine Auswirkungen auf die Zahlung von Blindengeld. Werden jedoch aufgrund der Pflegestufe bei Sehbehinderung Leistungen aus der Pflegekasse empfangen, hat dies Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes. So verringert sich das Blindengeld bei gleichzeitigem Empfang von Pflegegeld gemäß der ersten Pflegestufe für Blinde von 535 Euro auf 394 Euro monatlich. Besteht die zweite oder dritte Pflegestufe für Sehbehinderung, beträgt das monatliche Blindengeld 359 Euro. Die Pflegestufen für Blinde wirken sich nicht nur beim Erhalt von Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung auf die Höhe des Blindengeldes aus. Werden Leistungen aus eine privaten Pflegezusatzversicherung empfangen, wird das Blindengeld entsprechend der vorliegenden Pflegestufen für Blinde ebenfalls gekürzt. Eine Pflegestufe und Blindengeld schließen sich also nicht gegenseitig aus. Allerdings hat die Pflegestufe Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes.
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Blinde und stark sehbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Blindengeld. Bei einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit ist zusätzliche der Erhalt von Pflegegeld möglich.