Die Pflegestufe ist maßgeblich für die Höhe der Leistungen verantwortlich, die die Pflegekasse nach Beantragung an eine zu pflegende Person auszahlt. In welche Pflegestufe der Betroffene eingestuft wird, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.
Feststellung Pflegestufe
- Feststellung erfolgt immer nach Beantragung
- Anhand der Begutachtung und der Aktenlage
- nur so kann der tatsächliche Pflegebedarf ermittelt werden
Feststellung nur nach Aktenlage
- nur dann möglich, wenn bereits eine Pflegestufe festgestellt wurde
- Bei Widerspruch zur nachträglichen Überprüfung
- bei Beantragung von Sachleistungen oder Verhinderungspflege
Möglichkeiten herausfinden & vergleichen
Die passenden Antworten auf all Ihre Fragen zur Pflegeversicherung und zum Pflegegeld finden Sie mit Hilfe unseres Vergleichsrechners, den Sie über den Button „Zum Vergleichsrechner“ erreichen. So können Sie schnell klären, welche Rechte und auch Pflichten Sie haben und wie viel Geld und Sachleistungen Ihnen oder der zu pflegenden Person zustehen.
Die Pflegestufe ist maßgeblich für die Höhe der Leistungen verantwortlich, die die Pflegekasse nach Beantragung an eine zu pflegende Person auszahlt. In welche Pflegestufe der Betroffene eingestuft wird, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab.
Feststellung Pflegestufe
- Feststellung erfolgt immer nach Beantragung
- Anhand der Begutachtung und der Aktenlage
- nur so kann der tatsächliche Pflegebedarf ermittelt werden
Feststellung nur nach Aktenlage
- nur dann möglich, wenn bereits eine Pflegestufe festgestellt wurde
- Bei Widerspruch zur nachträglichen Überprüfung
- bei Beantragung von Sachleistungen oder Verhinderungspflege
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Um alle pflegebedürftigen Menschen optimal unterstützen zu können, wurden die Pflegestufen eingeführt. Sie ermöglichen es, die Betroffenen Anhand ihrer Einschränkungen mit Geldleistungen oder mit Sachleistungen zu versorgen. Momentan gibt es 4 Pflegestufen. Je höher der Betroffene eingestuft wird, umso höher fallen auch die Leistungen aus, die jeden Monat gewährt werden.
Die Feststellung der Pflegestufe
Zur Feststellung der Pflegestufe werden immer zwei Aspekte benötigt. Zum einen werden Informationen zum Betroffenen bei der Begutachtung gesammelt, die vom MDK durchgeführt wird und einen Einblick in das Leben des Pflegebedürftigen geben soll. Hier wird geprüft, welche Hilfe vom Pflegebedürftigen benötigt wird und in welchem Umfang diese zu gewähren ist. Zudem wird die persönliche Lebenssituation bewertet und Vorschläge rund um die Pflege gegeben.
Zudem wird die Pflegestufe nach Aktenlage festgelegt. Hier wird geschaut, welche Erkrankungen vorhanden sind und in welchem Stadium diese sich befinden. Sollte es bereits einmal Unterstützung von der Krankenkasse oder der Pflegekasse für die Pflege gegeben haben, wird dies in den Akten vermerkt sein. Beides zusammen ergibt dann die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe.
Kann allein nach Aktenlage entschieden werden?
Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet, bei der ersten Einstufung immer eine Begutachtung vor Ort vorzunehmen. Eine alleinige Einstufung in eine Pflegestufe nach Aktenlage ist in solch einem Fall also nicht möglich und auch nicht zulässig, da immer der persönliche Kontakt zu Betroffenen hergestellt werden muss.
Anders sieht es aus, wenn gegen die Einstufung ein Widerspruch eingelegt wurde. Hier kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Pflegestufe nach Aktenlage noch einmal überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird.
Warum keine Pflegestufe nach Aktenlage bei der Ersteinstufung funktioniert
Eine Pflegestufe nach Aktenlage kann für die Ersteinstufung nicht ausreichen, da die persönliche Begutachtung immer über den Pflegeaufwand entscheidet. Die Zeit, die für jede Tätigkeit benötigt wird, muss ebenso festgelegt werden wie die Tätigkeiten, die von der pflegenden Person verrichtet werden müssen. Getestet werden kann dies nur, wenn der MDK den Betroffenen und die pflegende Person kennenlernt und deren Zusammenspiel einschätzen und beurteilen kann.
Wann eine Pflegestufe nach Aktenlage erlaubt ist
Es gibt Ausnahmen, die eine Pflegestufe nach Aktenlage erlauben. So kann bei einem Widerspruch die Pflegestufe nach Aktenlage noch einmal überprüft werden. Und auch bei der Hinzunahme von Sachleistungen oder bei der Beantragung von Verhinderungspflege ist es ausreichend, wenn nach Aktenlage entschieden wird. Hier muss meist schnell eine Entscheidung getroffen werden, sodass eine zeitaufwendige Begutachtung den Genehmigungsprozess behindern würde. Zudem ändert sich in solch einem Fall nichts am Gesundheitszustand oder am Pflegeaufwand. Die Pflege soll lediglich erleichtert oder verlagert werden.