Pflege kann unterschiedlich organisiert werden. Wenn eine Rund-um-Pflege mit Hilfe unterschiedlicher Pflegearten gewährleistet wird, zahlt die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen, sodass jede Pflegeart anteilig bezuschusst wird.
unterschiedliche Pflegearten
- häusliche Pflege durch Angehörige
- häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- teilstationäre Pflege – Tagespflege, Nachtpflege in einer Einrichtung
- vollstationäre Pflege – Pflegeheim
Kombinationsmöglichkeiten der Pflege und Leistungen
- häusliche Pflege durch Angehörige + teilstationäre Pflege = Pflegegeld + Sachleistung
- häusliche Pflege durch Angehörige + ambulanter Pflegedienst = Pflegegeld + Sachleistung
- häusliche Pflege durch Angehörige + ambulanter Pflegedienst + teilstationäre Pflege = Pflegegeld + Sachleistung + Sachleistung
- ambulanter Pflegedienst + teilstationäre Pflege = Sachleistung + Sachleistung
Pflegestufen und Kombinationsleistungen
- Höhe der Einzelleistungen hängen von der vorhanden Pflegestufe ab
- zum Erhalt von Leistungen ist der Nachweis einer Pflegestufe notwendig
- Kombileistungen in allen Pflegestufen möglich
Berechnung von Kombileistungen
- die Einzelleistungen werden nach dem prozentualen Anteil der Pflegeart addiert
- maximale Gesamtleistung 150 % des normalen Leistungssatzes
- ergibt die Addition der anteiligen Pflegearten mehr als 150 % – Abzüge bei den Einzelleistungen, sodass die Gesamtleistung 150 % beträgt
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Damit die Pflegekosten nicht zu einer großen finanziellen Belastung werden, ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll. Berechnen Sie deshalb mit unserem seiteninternen Tarifrechner die besten Angebote. Über das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie direkt auf den Tarifrechner. Nach der Berechnung der besten Tarife haben Sie die Möglichkeit, eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen.
Pflege kann unterschiedlich organisiert werden. Wenn eine Rund-um-Pflege mit Hilfe unterschiedlicher Pflegearten gewährleistet wird, zahlt die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen, sodass jede Pflegeart anteilig bezuschusst wird.
unterschiedliche Pflegearten
- häusliche Pflege durch Angehörige
- häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- teilstationäre Pflege – Tagespflege, Nachtpflege in einer Einrichtung
- vollstationäre Pflege – Pflegeheim
Kombinationsmöglichkeiten der Pflege und Leistungen
- häusliche Pflege durch Angehörige + teilstationäre Pflege = Pflegegeld + Sachleistung
- häusliche Pflege durch Angehörige + ambulanter Pflegedienst = Pflegegeld + Sachleistung
- häusliche Pflege durch Angehörige + ambulanter Pflegedienst + teilstationäre Pflege = Pflegegeld + Sachleistung + Sachleistung
- ambulanter Pflegedienst + teilstationäre Pflege = Sachleistung + Sachleistung
Pflegestufen und Kombinationsleistungen
- Höhe der Einzelleistungen hängen von der vorhanden Pflegestufe ab
- zum Erhalt von Leistungen ist der Nachweis einer Pflegestufe notwendig
- Kombileistungen in allen Pflegestufen möglich
Berechnung von Kombileistungen
- die Einzelleistungen werden nach dem prozentualen Anteil der Pflegeart addiert
- maximale Gesamtleistung 150 % des normalen Leistungssatzes
- ergibt die Addition der anteiligen Pflegearten mehr als 150 % – Abzüge bei den Einzelleistungen, sodass die Gesamtleistung 150 % beträgt
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Pflege kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet eine Grundabsicherung für jede Art von Pflege. In bestimmten Fällen bewilligt die Pflegeversicherung auch kombinierte Leistungen.
Die unterschiedlichen Pflegearten
Die meisten pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause, in ihrem eigenen Umfeld, gepflegt. Doch nicht immer ist eine häusliche Pflege möglich und nicht immer können Angehörige diese Aufgabe ganz oder zum Teil übernehmen. Es gibt viele Möglichkeiten, die Pflege zu organisieren. So kann eine häusliche Pflege komplett von den Angehörigen des Pflegebedürftigen übernommen werden. Ambulante Pflegedienste den Pflegebedürftigen in seinem eigenen Umfeld oder in einem Altenheim komplett betreuen oder die Angehörigen bei der Pflege regelmäßig unterstützen. Bei eine teilstationären Pflege wird der Pflegebedürftige teilweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Dabei kann es sich um eine Tages- oder Nachtpflege handeln. Die restliche Zeit kümmern sich die Angehörigen oder/und eine ambulanter Pflegedienst um den Pflegebedürftigen. Zur vollstationären Pflege ist hingegen die Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig. Um diesen unterschiedlichen Pflegearten und den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten zur Organisation einer durchgehende Pflege gerecht zu werden, bietet die gesetzliche Pflegeversicherung Leistungen auch als Kombileistung an.
Unterschiedliche Pflege – unterschiedliche Leistungen
Angepasst an die vielfältigen Pflegemöglichkeiten, erbringt die Pflegeversicherung unterschiedliche Leistungen. So zahlt sie im Falle der häuslichen Pflege durch Angehörige ein Pflegegeld, welches in seiner Höhe der jeweiligen Pflegestufe entspricht. Übernimmt ein Pflegedienst die Pflege oder wird die Pflege teil- oder vollstationär durchgeführt, unterstützt die Pflegekasse durch Sachleistungen. Sachleistungen werden nicht als Geldleistung ausgezahlt. Stattdessen rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst oder Pflegeeinrichtung ab und erstattet gemäß der vorliegenden Pflegestufe einen Kostenanteil. Der Rest wird dann vom Pflegebedürftigen, dessen Angehörigen oder im besten Fall von einer Pflegezusatzversicherung übernommen. Oftmals werden jedoch zwei oder mehr Pflegearten miteinander kombiniert, um so eine durchgehende und stabile Pflege zu ermöglichen. In diesen Fällen bewilligt die Pflegeversicherung eine Kombinationsleistung.
Sachleistung und Pflegegeld als Kombileistung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Leistungen als Kombileistung von Pflegegeld und Sachleistungen gängige Praxis. Unterstütz ein ambulanter Pflegedienst die Angehörigen bei der häuslichen Pflege oder wird der Pflegebedürftige aufgrund einer Berufstätigkeit des Pflegenden zeitweise in einer Einrichtung durch Tagespflege betreut, können Sachleistungen und Pflegegeld als Kombileistung beantragt werden. Ebenso bewilligt die Pflegeversicherung eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistung, wenn tagsüber Angehörige die Pflege übernehmen, der Pflegebedürftige nachts jedoch in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird. Unabhängig davon, in welcher Kombination die Pflege organisiert ist, bestimmen vom Grundsatz her die Pflegestufen auch bei Kombinationspflege die Höhe der Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus können sich in der gesetzlichen Pflegeversicherung kombinierte Leistungen auf bis zu 150 % der einfachen Leistungen erhöhen.
Auswirkung der Pflegestufe auf eine Kombinationsleistung
Wie auch bei einer einfachen Leistung der Pflegekasse, ist die Pflegestufe bei einer Kombileistung für deren endgültigen Höhe entscheidend. Grundsätzlich kann in allen Pflegestufen eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistung bewilligt werden. Da die realen Pflegekosten bei einer Kombinationspflege erheblich höher sein können, ist in allen Pflegestufen die Kombileistung der Pflegeversicherung in der Regel ebenfalls höher, als eine einfache Leistung in Form von Pflegegeld oder einer reinen Sachleistung. Die Höhe des Pflegegeldes für die häusliche Pflege durch Angehörige sowie die Höhe von Sachleistungen für die ambulante Pflege oder für die teilstationäre Pflege hängt immer von der bestehenden Pflegestufe ab. Daraus ergibt sich, dass die bestehende Pflegestufe bei einer Kombileistung ebenfalls für die Gesamtleistungshöhe entscheidend ist. Die Gesamtleistungshöhe ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der kombinierten Pflegearten und ihrem Leistungssatz gemäß der vorliegenden Pflegestufe.
Beispiele zur Berechnung von Kombileistungen
Wird ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 2 zu 80 % von den Angehörigen zu Hause gepflegt und zu 20 % in einer Einrichtung in Tagespflege betreut, würden der volle Satz für die häusliche Pflege in Pflegestufe 2 sowie 20 % des Leistungssatzes für Tagespflege in Pflegestufe 2 von der Pflegeversicherung getragen. In diesem Beispiel beträgt damit die Gesamtleistung der Pflegeversicherung, bemessen nach der zweiten Pflegestufe für die Kombinationsleistung 120 % der einfachen Pflegeleistungen in Pflegestufe 2. In allen Pflegestufen wird eine Kombileistung aus Pflegegeld und Sachleistung entsprechend dem prozentualen Anteil der Pflegearten addiert. Allerdings erfolgt die Addition der Leistungen für unterschiedliche Pflegearten maximal bis zu 150 % des einfachen Leistungssatzes. Übernehmen Angehörige zu 40 % die Pflege und 60 % der Pflege erfolgt durch einen ambulanten Pflegedienst, würde die Pflegeversicherung nur 90 % des Pflegegeldes sowie 60 % der Sachleistungen für ambulante Pflege tragen. Insgesamt übernimmt die Pflegeversicherung also 150 % der einfachen Leistung nach Pflegestufen als Kombinationsleistung. Die maximale Aufstockung der Leistungen liegt in allen Pflegestufen für Kombinationspflege bei 150 %.
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Eine Pflegezusatzversicherung ist sinnvoll, denn sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Klicken Sie auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ und berechnen Sie mit unserem Tarifrechner die besten Tarife mit den günstigsten Versicherungsbeiträgen. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, einen Vertrag für eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen.