Die Zahlung von Pflegegeld endet häufig mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Ob die Erben dann bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen müssen, hängt vom Todeszeitpunkt und dem dann bestehenden Leistungsanspruch ab.
unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse
- Sachleistungen – bei der Pflege durch Pflegedienste oder in Pflegeeinrichtungen
- Pflegegeld – bei der Pflege durch Angehörige
Sachleistungen und Tod des Pflegebedürftigen
- Sachleistungen werden direkt mit dem Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung abgerechnet
- keine direkten Geldleistungen
- Leistung endet mit dem Tod des Pflegebedürftigen oder zu dem Zeitpunkt zu dem keine Pflegeleistungen vom Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung mehr erbracht wurden
Pflegegeld und Tod des Pflegebedürftigen
- wird monatlich im Voraus gezahlt
- Geldleistung zur freien Verfügung
- grundsätzlich kann bereits gezahltes Pflegegeld für den kompletten Kalendermonat behalten werden, wenn mindestens für einen Tag Anspruch auf Zahlung bestand
- verstirbt der Pflegebedürftige im Krankenhaus und ruhte zum Todesdatum der Anspruch auf Pflegegeld, muss zu viel gezahltes Pflegegeld zurückgezahlt werden
Anspruch auf Zahlung
- besteht ab dem Datum der Antragsstellung
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Die Zahlung von Pflegegeld endet häufig mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Ob die Erben dann bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen müssen, hängt vom Todeszeitpunkt und dem dann bestehenden Leistungsanspruch ab.
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- Sachleistungen – bei der Pflege durch Pflegedienste oder in Pflegeeinrichtungen
- Pflegegeld – bei der Pflege durch Angehörige
Sachleistungen und Tod des Pflegebedürftigen
- Sachleistungen werden direkt mit dem Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung abgerechnet
- keine direkten Geldleistungen
- Leistung endet mit dem Tod des Pflegebedürftigen oder zu dem Zeitpunkt zu dem keine Pflegeleistungen vom Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung mehr erbracht wurden
Pflegegeld und Tod des Pflegebedürftigen
- wird monatlich im Voraus gezahlt
- Geldleistung zur freien Verfügung
- grundsätzlich kann bereits gezahltes Pflegegeld für den kompletten Kalendermonat behalten werden, wenn mindestens für einen Tag Anspruch auf Zahlung bestand
- verstirbt der Pflegebedürftige im Krankenhaus und ruhte zum Todesdatum der Anspruch auf Pflegegeld, muss zu viel gezahltes Pflegegeld zurückgezahlt werden
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Der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist nur bei einem dauerhaften Pflegebedarf möglich. Daher endet in vielen Fällen die Pflegezeit und damit der Erhalt von Leistungen mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Doch was passiert mit bereits gezahlten Leistungen der Pflegeversicherung bei Tod des Pflegebedürftigen?
Pflegegeld und Sachleistungen – die Pflegeart ist entscheidend
Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt für unterschiedliche Pflegearten auch unterschiedliche Leistungen. Wird der Pflegebedürftige von Angehörigen gepflegt, zahlt die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist von der Pflegestufe abhängig. Pflegegeld ist eine Geldleistung, die im Voraus für jeden Monat gezahlt wird und zur freien Verfügung steht. Das bedeutet, der Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, wofür das Pflegegeld eingesetzt wird. Die Pflege durch Angehörige kann wahlweise in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in einer privaten Wohnung, in der der Pflegebedürftige zwecks Pflege aufgenommen wurde, stattfinden. Bei allen anderen Pflegevarianten leistet die Pflegeversicherung Sachleistungen. Sachleistungen sind keine direkten Geldleistungen an den Pflegebedürftigen. Stattdessen werden die Pflegeleistungen direkt mit dem Pflegedienst oder der Pflegeeinrichtung abgerechnet. Insofern müssen Sachleistungen und Pflegegeld nach dem Tod des Pflegebedürftigen unterschiedlich betrachtet werden.
Der Umgang mit Sachleistungen beim Tod des Pflegebedürftigen
Sachleistungen werden direkt zwischen Pflegeversicherung und Pflegedienst oder Pflegeeinrichtung abgerechnet. Das bedeutet, die Pflegeversicherung übernimmt keine Pflegekosten im Voraus. Damit enden die Leistungen der Pflegeversicherung bei Tod des Pflegebedürftigen.
Was passiert mit dem Pflegegeld im Todesmonat?
Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Es gilt nicht als Einkommen und ist somit nicht sozialabgaben- und steuerpflichtig. Das Sozialgesetzbuch regelt die Verfahrensweisen, wie zu verfahren ist, wenn die Pflege nicht im gesamten Kalendermonat erbracht wurde, für den das Pflegegeld im Voraus gezahlt wurde. Dazu gehören auch die Regelungen zum Pflegegeld im Sterbemonat. Grundsätzlich muss bereits gezahltes Pflegegeld nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Konstellationen, bei denen die Erben das zu viel gezahlte Pflegegeld zurückzahlen müssen bei Tod des Pflegebedürftigen.
Regelungen zum Pflegegeld im Sterbemonat
Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung im Todesfall für den gesamten Todesmonat fortgezahlt, sofern es sich dabei um Pflegegeld handelt. Es gibt es jedoch Konstellationen, bei denen die die Erben das Pflegegeld zurückzahlen müssen bei Tod des Pflegebedürftigen. Bestand im Sterbemonat mindestens für einen Tag Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes, muss nichts zurückgezahlt werden. Bestand jedoch im Sterbemonat oder in Zeiträumen vor dem Sterbemonat nicht mindestens für 1 Tag Anspruch auf Zahlung von Pflegeraum, muss das zu viel gezahlte Pflegegeld zurückgezahlt werden. Diese Situation kann sich vor allem dann ergeben, wenn der Pflegebedürftige vor seinem Tod für einen längeren Zeitraum im Krankenhaus war. Bei einem Krankenhausaufenthalt besteht für maximal 28 Tage Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes. Ab dem 29. ruht der Anspruch jedoch und lebt erst dann wieder auf, wenn die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.
Beispiel, wann das Pflegegeld für den Todesmonat zurückgezahlt werden muss
Kommt der Pflegebedürftige am 7. August ins Krankenhaus, besteht bis einschließlich 3. September Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes. Ab dem 4. September würde der Anspruch auf Pflegegeld ruhen. Verstirbt der Pflegebedürftige am 4. September und wurde das Pflegegeld für September bereits ausgezahlt, müssen die Erben das zu viel gezahlte Pflegegeld für September zurückzahlen. Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen das Pflegegeld erstmalig bewilligt wurde oder die Pflegekasse eine Höherstufung bewilligt. Pflegegeld nach dem Tod zu beantragen, ist nicht möglich, denn eine rückwirkende Antragsstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung nach einem Todesfall kann nicht erfolgen. Doch auch wenn es nicht möglich ist, Pflegegeld nach dem Tod zu beantragen, kann es passieren, dass der Pflegebedürftige zwischen Antragsstellung und Bewilligung des Antrages verstirbt. Maßgebend für den Anspruch auf Pflegegeld ist immer das Datum der Antragsstellung auf Erstzahlung oder Höherstufung. Das bedeutet, wurde der Antrag vor dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt und erst nach dem Tod bewilligt, kann ein Anspruch auf Zahlung rückwirkend bestehen. Für eine mögliche Rückzahlung solcher Leistungen gilt ebenfalls die Regelung, dass mindestens für einen Tag des Monats Anspruch auf Zahlung bestehen muss, damit das Pflegegeld nicht zurückgezahlt werden muss.
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