Wenn Angehörige die Betreuung und Versorgung eines Pflegebedürftigen freiwillig übernehmen, wir dies von der Pflegekasse mit Leistungen im Bereich der sozialen Absicherung honoriert. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegeversicherung beispielsweise die Rentenversicherungsbeiträge des pflegenden Angehörigen.
Leistungen
- Geld- oder Sachleistungen oder beides in Kombination
- Teil- oder vollstationäre Pflege
- Hilfsmittel
- Pflegekurse für pflegende Angehörige
Pflegegeld
- Pflegegeldbetrag nach Pflegestufen gestaffelt
- Freie Verfügbarkeit
Soziale Absicherung pflegender Angehöriger
- Pflegeversicherung zahlt Rentenversicherungsbeiträge
- Leistungen im Bereich der Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Voraussetzungen
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten
- Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Ehrenamtliche Ausübung der Pflegetätigkeit
- Ausübung der Pflegetätigkeit über einen bestimmten Mindestzeitraum
Anbieter vergleichen & Kosten berechnen
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten pflegende Angehörige Leistungen im Bereich der sozialen Absicherung von der Pflegekasse des Versicherten. Voraussetzung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen durch die Pflegekasse. Erst dann hat er einen Anspruch auf Leistungen seiner Pflegeversicherung. Der bewilligte Leistungsumfang richtet sich nach dem gewählten Tarif und vor allem nach der Pflegestufe. Mit dem online Tarifrechner kann der individuelle Tarif ermittelt werden. Die Berechnung wird mit einem Klick auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ gestartet.
Wenn Angehörige die Betreuung und Versorgung eines Pflegebedürftigen freiwillig übernehmen, wir dies von der Pflegekasse mit Leistungen im Bereich der sozialen Absicherung honoriert. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegeversicherung beispielsweise die Rentenversicherungsbeiträge des pflegenden Angehörigen.
Leistungen
- Geld- oder Sachleistungen oder beides in Kombination
- Teil- oder vollstationäre Pflege
- Hilfsmittel
- Pflegekurse für pflegende Angehörige
Pflegegeld
- Pflegegeldbetrag nach Pflegestufen gestaffelt
- Freie Verfügbarkeit
Soziale Absicherung pflegender Angehöriger
- Pflegeversicherung zahlt Rentenversicherungsbeiträge
- Leistungen im Bereich der Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Voraussetzungen
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten
- Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
- Ehrenamtliche Ausübung der Pflegetätigkeit
- Ausübung der Pflegetätigkeit über einen bestimmten Mindestzeitraum
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Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten pflegende Angehörige Leistungen im Bereich der sozialen Absicherung von der Pflegekasse des Versicherten. Voraussetzung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen durch die Pflegekasse. Erst dann hat er einen Anspruch auf Leistungen seiner Pflegeversicherung. Der bewilligte Leistungsumfang richtet sich nach dem gewählten Tarif und vor allem nach der Pflegestufe. Mit dem online Tarifrechner kann der individuelle Tarif ermittelt werden. Die Berechnung wird mit einem Klick auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ gestartet.
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Wird ein Mensch plötzlich zum Pflegefall, stellt sich zunächst die Frage, ob die Pflege in einer entsprechenden Einrichtung oder zu Hause stattfinden soll. Viele Betroffene ziehen allerdings eine Pflege zu Hause vor, damit sie nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Der Alltag ist sowieso schon schwierig genug, wenn man plötzlich die einfachsten und selbstverständlichsten Dinge nicht mehr selbst regeln kann. In dieser Situation dann auch noch zusätzlich in einer fremden Umgebung weiterleben zu müssen, ist für viele Betroffene undenkbar. Die Pflegeversicherung bietet Bedürftigen die Möglichkeit, im gewohnten Umfeld zu bleiben und die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zu beanspruchen. Darüber hinaus beinhaltet das Angebotsspektrum der Pflegeversicherung auch Leistungen für Angehörige, die den Bedürftigen zu Hause pflegen. Für viele Betroffene ist dies die beste Lösung, da sie so nicht nur in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, sondern auch ihre Lieben weiterhin um sich haben. Allerdings ist es für die Angehörigen oftmals nicht leicht, die Pflege des geliebten Menschen komplett selbst zu übernehmen, so dass die Pflegeversicherung Leistungen für Angehörige in Kombination mit den Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt. Dieses Hilfsangebot erleichtert vielen Angehörigen die Entscheidung, die Betreuung des Pflegebedürftigen zu übernehmen. Da sich allerdings die Tarife und Leistungen der zahlreichen Anbieter von Pflegeversicherungen oftmals erheblich voneinander unterscheiden, ist ein „Versicherungsvergleich“ unerlässlich. Mit dem regelmäßig aktualisierten „Tarifrechner“, den die Betreiber dieser Internetseite zur Verfügung stellen, lässt sich der „Vergleich“ bequem „online“ durchführen. Sie können den Vorgang starten, indem Sie auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ klicken.
Leistungen
Damit ein Pflegebedürftiger die Leistungen seiner Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, muss er verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So muss die entsprechende Vorversicherungszeit erfüllt sein und die Pflegebedürftigkeit muss nach Antragstellung durch die Pflegekasse festgestellt werden. Sobald dem Pflegebedürftigen der Bewilligungsbescheid seiner Pflegeversicherung vorliegt, kann er die Leistungen in Anspruch nehmen. Die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige und für andere Formen der Betreuung richten sich nach der Pflegestufe und dem gewählten Tarif. So kann eine teil- oder vollstationäre Pflege, die Betreuung durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst sowie eine Kombination aus beiden beantragt werden. Ebenso zahlt die Pflegekasse Zuschüsse für Hilfsmittel wie beispielsweise Verbrauchsmaterial oder Pflegebetten und für erforderliche Umbaumaßnahmen in der Wohnumgebung des Betroffenen. Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung Leistungen wie Angehörige Pflegekurse, in denen diese entsprechend geschult werden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung für Leistungen, die Angehörige freiwillig erbringen, erhält, ist nach der Schwere des Pflegefalls, also nach der jeweiligen Pflegestufe gestaffelt. So erhält man in der Pflegstufe I für die erhebliche Pflegebedürftigkeit 235 € Pflegegeld, in Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige 440 € und in Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige 700 €. Der Versicherungsnehmer kann über dieses Geld frei verfügen und es beispielsweise regelmäßig an die ihn betreuenden Angehörigen als Entschädigung für ihre ehrenamtliche Pflegetätigkeit weitergeben. Er kann das Pflegegeld aber auch zur Finanzierung von Pflegehilfsmitteln einsetzen, die den Angehörigen die alltägliche Pflegearbeit erleichtern.
Soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen
Wenn Angehörige die Pflege eines Betroffenen übernehmen, wird nicht nur das monatliche Pflegegeld ausgezahlt, sondern die Pflegeversicherung Leistungen beinhalten für Angehörige auch eine soziale Absicherung. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeiten beinhaltet die Pflege von Familienangehörigen eine Rentenversicherung für den Pflegenden. Übt der Pflegende neben seiner Pflegetätigkeit noch einen Beruf aus, ist dabei aber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung seine Rentenversicherungsbeiträge. Dabei richtet sich die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge nach der Pflegestufe des Bedürftigen und dem Umfang der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit des Angehörigen. Auch wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt, wird die Pflege von Familienangehörigen mit einer Rentenversicherung honoriert, um den Pflegenden sozial abzusichern. Neben der sozialen Absicherung bei der Pflege durch Angehörige mit einer Rentenversicherung gibt es auch die Möglichkeit, Leistungen der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige im Bereich der Unfall- oder Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige beinhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine soziale Absicherung der betreuenden Person. So wird die Pflege durch Angehörige mit einer Rentenversicherung honoriert, wenn die Pflegeperson diese Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt und somit kein Gehalt dafür bezieht. Der pflegende Angehörige muss die Pflegeleistung mindestens 14 Stunden pro Woche erbringen und das über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten pro Kalenderjahr. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person durch die Pflegekasse muss erfolgt und ein Anspruch des Bedürftigen auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung gegeben sein.