Die Kostendifferenz zwischen den Zuschussbeträgen der Pflegekasse und den tatsächlich anfallenden Pflegekosten müssen die Pflegebedürftigen selbst übernehmen. Sind sie dazu nicht in der Lage, müssen die Kinder den Eigenanteil der Eltern übernehmen, sofern die finanzielle Situation dies ermöglicht.
Berechnung des Eigenanteils
- Einkommen
- Ersparnisse
- Vermögenswerte
- Immobilien
Berücksichtigte Kosten
- Wohnungsmiete
- Kredite
- Hypotheken
- Versicherungsbeiträge
- beruflich bedingte Aufwendungen
Zuschüsse der Pflegekasse
- Pflegekosten
- medizinische Versorgung
- keine Zuschüsse für reine Unterbringungskosten
Anbieter vergleichen & Kosten berechnen
Die Kostendifferenz zwischen bezuschussten Pflegeleistungen und tatsächlichen Pflegekosten muss von den Pflegebedürftigen oder deren Kindern mit einem Eigenanteil abgedeckt werden. Es empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung, um das eigene Vermögen und das der Angehörigen zu schützen. Der Leistungsumfang der Pflegezusatzversicherung richtet sich nach der Pflegestufe, der Art der beantragten Pflegeleistungen und dem Tarif. Mit einem Klick auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie zum online Tarifrechner, der Ihren persönlichen Tarif berechnet.
Die Kostendifferenz zwischen den Zuschussbeträgen der Pflegekasse und den tatsächlich anfallenden Pflegekosten müssen die Pflegebedürftigen selbst übernehmen. Sind sie dazu nicht in der Lage, müssen die Kinder den Eigenanteil der Eltern übernehmen, sofern die finanzielle Situation dies ermöglicht.
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Die Kostendifferenz zwischen bezuschussten Pflegeleistungen und tatsächlichen Pflegekosten muss von den Pflegebedürftigen oder deren Kindern mit einem Eigenanteil abgedeckt werden. Es empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung, um das eigene Vermögen und das der Angehörigen zu schützen. Der Leistungsumfang der Pflegezusatzversicherung richtet sich nach der Pflegestufe, der Art der beantragten Pflegeleistungen und dem Tarif. Mit einem Klick auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie zum online Tarifrechner, der Ihren persönlichen Tarif berechnet.
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Jeder Mensch kann unabhängig vom Alter durch Krankheit oder Unfallfolgen plötzlich zum Pflegefall werden. Gesetzlich krankenversicherte Personen sind automatisch pflegeversichert, so dass sie im Pflegefall die Leistungen ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen können. Doch die gesetzlichen Pflegeversicherungen sind schon längst nicht mehr in der Lage, die Kosten für die im Pflegefall tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu tragen. Für die Kostendifferenz kommt der Versicherte dann am Ende selbst auf. Doch für die meisten Pflegebedürftigen ist es nicht möglich, den verbleibenden Pflegestufen Eigenanteil aus eigener Tasche zu zahlen. Oft ist der Gang zum Sozialamt dann nicht mehr zu vermeiden. Sind Angehörige vorhanden, die ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen besitzen, müssen diese die Pflegestufen Zuzahlungen für den Bedürftigen übernehmen. Damit Einkommen und Ersparnisse des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen unangetastet bleiben, sollte der Pflegebedürftige eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Diese orientiert sich am tatsächlichen Bedarf und zahlt die Differenz zwischen den Kosten, die von der Pflegekasse übernommen werden und den tatsächlich anfallenden Kosten. Der Versicherte braucht dann keinen Eigenanteil für die Pflegekosten zu zahlen und muss auch seine Angehörigen nicht finanziell belasten. Ein „online Versicherungsvergleich“ hilft dabei, den Überblick über die vielen unterschiedlichen Angebote der Versicherer zu behalten und eine günstige, für die eigenen Bedürfnisse geeignete Pflegeversicherung zu finden. Mit dem „Tarifrechner“ der Betreiber dieser Internetseite, der stets auf dem neuesten Stand ist, können Sie Ihren persönlichen „Tarif berechnen“. Die Berechnung können Sie mit einem Klick auf den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ starten.
Pflegekosten Eigenanteil
Werden die Eltern zum Pflegefall, aber das gesetzliche Pflegegeld reicht nicht aus, um alle anfallenden Kosten zu decken, müssen sie entsprechend ihrer Pflegestufe eine Zuzahlung leisten. Dazu werden Einkommen, Ersparnisse und Vermögenswerte der Eltern herangezogen. Können sie aber auf Grund ihrer finanziellen Situation den Eigenanteil für die Pflegekosten nicht übernehmen, geht dies in der Regel zu Lasten ihrer nächsten Angehörigen. Das sind in den meisten Fällen die Kinder, deren Einkommen und Ersparnisse dann als nächstes auf den Prüfstand gestellt werden. Sie müssen die Zuzahlung zur Pflegeversicherung der Eltern letztlich leisten, sofern ihre finanzielle Situation das zulässt. Es ist aber in der Regel gar nicht im Sinne der pflegebedürftigen Eltern, ihre Kinder damit zu belasten. Daher ist der Abschluss einer zusätzlichen Pflegeversicherung für die Eltern unerlässlich.
Was zahlt die Pflegekasse?
Die Höhe der Pflegekosten für die Eltern, die von der Pflegekasse übernommen werden, richtet sich nach der Pflegestufe. Pflegezuschüsse dürfen aber nur für die medizinische und pflegerische Versorgung gezahlt werden. Die sogenannten Hotelkosten für die reine Unterbringung in einem Pflegeheim werden beispielsweise nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen. Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim können aber schnell mal um die 4000 € monatlich anfallen, so dass die Zuzahlung für die Pflegestufen 1 bis 3 unter Umständen recht hoch ausfallen kann. Auch im ambulanten und teilstationären Bereich reichen die Zuschüsse der Pflegekassen oftmals nicht aus, um alle anfallenden Kosten zu decken.
Wann müssen Kinder für die Eltern zahlen?
Kinder müssen den Eigenanteil zum Pflegegeld für die Eltern bezahlen, sofern sie erwachsen sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, wobei das monatliche Nettoeinkommen einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Berücksichtigt wird aber beispielsweise, wenn der Ehepartner kein eigenes Einkommen bezieht oder unterhaltspflichtige Kinder mit im Haushalt leben. Bekommt der Ehepartner aber ein Gehalt, wird auch dieses mit zur Kostendeckung herangezogen. Wohnungsmieten, Kredite, Hypotheken, Versicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen verringern die Zuzahlung, die Kinder für das Pflegegeld der Eltern leisten müssen. Eingesparte Mieten bei vollständig abbezahltem Eigentum werden hingegen als zusätzliches Einkommen angerechnet, so dass sich der anteilige Betrag, den die Kinder zum Pflegegeld für ihre Eltern beisteuern müssen, erhöht. Das heißt, aus dem Gesamteinkommen und den entsprechenden Abzügen errechnet sich der sogenannte Selbstbehalt, der mindestens 1.400 € Netto pro Monat beträgt. Bleiben den Kindern der pflegebedürftigen Eltern also nach den Abzügen weniger als 1.400 € zum Leben, muss das Sozialamt den Pflegekosten Eigenanteil alleine übernehmen. Sobald die Eltern einen Anspruch auf Geldleistungen gegenüber dem Sozialamt haben, besteht für die Kinder eine Auskunftspflicht in Bezug auf Einkommen und Vermögen. Sie müssen den Behörden die entsprechenden Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und den letzten Steuerbescheid vorlegen. Auch über das Sparvermögen müssen die entsprechenden Nachweise erbracht werden. Dient das Ersparte der Kinder aber der eigenen Altersvorsorge, muss es nicht für die Zuzahlung zu den elterlichen Pflegekosten eingesetzt werden. Ebenso werden die eigenen Immobilien der Kinder nicht angetastet, wenn sie dort selbst wohnen und dies ihr Hauptwohnsitz ist. Anders sieht es aus, wenn die Kinder ein Ferienhaus oder eine andere Immobilie besitzen, die sie nicht ständig bewohnen. In diesem Fall darf das Sozialamt die gewinnbringende Vermietung der Immobilie verlangen und die Einnahmen daraus anrechnen.