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Das Pflegegeld wurde im Jahr 1995 von der Bundesregierung eingerichtet, um allen pflegebedürftigen Menschen die bestmögliche Pflege und Versorgung zukommen lassen zu können. Zudem soll so sichergestellt werden, dass trotz der Einschränkungen durch die Pflege immer noch ein menschenwürdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben für den Betroffenen möglich ist. Auch die SVB – die Sozialversicherungsanstalt für Bauern – zahlt an ihre Versicherten bei Bedarf ein Pflegegeld aus. Wie ein Antrag auf Pflegegeld der SVB gestellt werden muss und wann das Pflegegeld der SVB zur Auszahlung kommt, soll nun etwas näher erläutert werden.
Wem das Pflegegeld der SVB gebührt
Die SVB zahlt dann ein Pflegegeld an ihre Versicherten aus, wenn sie auf Grund einer Behinderung eine intensive Betreuung und Versorgung benötigen. Die Behinderung kann geistiger, psychischer oder auch körperlicher Natur sein. Zudem kommt es zur Auszahlung des Pflegegeldes, wenn eine Sinnesbehinderung vorliegt. Das Ausmaß der Betreuung und Pflege muss 60 Stunden pro Monat überschreiten. Zudem muss der Zustand des Betroffenen, der diese Pflege und Betreuung verlangt, mindestens 6 Monate andauern. Hinzu kommt, dass die SVB von den Betroffenen verlangt, dass diese ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Pflegegeld wird demnach nicht an Versicherte bezahlt, die im Ausland leben.
Die Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich generell am Pflegebedarf. Die SVB arbeitet mit 7 Stufen, in die die Betroffenen eingeteilt werden können.
- Stufe 1: 154,20 bei mindestens 60 Stunden pflege pro Monat
- Stufe 2: 284,30 Euro bei mindestens 85 Stunden Pflege pro Monat
- Stufe 3: 442,90 Euro bei mindestens 120 Stunden Pflege pro Monat
- Stufe 4: 664,30 Euro bei mindestens 160 Stunden Pflege pro Monat
- Stufe 5: 902,30 Euro bei mindestens 180 Stunden Pflege pro Monat und dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes
- Stufe 6: 1260,00 Euro bei mindestens 180 Stunden Pflege pro Monat rund um die Uhr
- Stufe 7: 1655,80 Euro bei mindestens 180 Stunden Pflege pro Monat und der zielgerichteten Bewegung der Gliedmaßen
Der Antrag auf Pflegegeld der SVB
Der Antrag auf Pflegegeld der SVB kann formlos oder mit Hilfe eines Formulars direkt bei der SVB gestellt werden. Antragsberechtigt ist nicht nur die zu pflegende Person, sondern auch ein gesetzlicher Vertreter, ein Familienangehöriger oder ein Angehöriger des Haushalts.
Das Pflegegeld der SVB kommt erst ab dem Tag zur Auszahlung, an dem der Antrag auf das Pflegegeld der SVB gestellt wurde. Rückwirkende Zahlungen, die über diesen Termin hinausgehen, sind nicht vorgesehen. Das Geld wird einmal pro Monat an die pflegebedürftige Person oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
Die Überprüfung des Anspruchs auf Pflegegeld der SVB
Wenn der Antrag auf Pflegegeld der SVB bei der SVB eingegangen ist, wird die Untersuchung bezüglich des Anspruchs in der Regel bei einem Hausbesuch durchgeführt. Auf Wunsch des Versicherten kann während diesem Hausbesuch eine Vertrauensperson anwesend sein.