Wer seine Angehörigen pflegt, kann durchaus auch bei der eigenen Altersvorsorge profitieren. So zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Rentenversicherung für Personen, die eine Familienmitglied zu Hause betreuen, welches pflegebedürftig ist.
Einstufung der Pflegetätigkeit und Höhe des Pflegegeldes
- Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 90 Minuten, Pflegegeld 205 EUR)
- Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 3 Stunden, Pflegegeld 420 EUR)
- Pflegestufe 3 (schwerst pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 5 Stunden, Pflegegeld 665 EUR)
Über die Höhe des notwendigen Pflegebedarfs entscheidet immer der medizinische Dienst der Krankenkasse oder ein im Auftrag einer privaten Pflegeversicherung tätiger Arzt. Besteht für die Pflegeperson Versicherungspflicht, so werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt.
Voraussetzungen für die Beitragsübernahme
- Pflegeperson darf maximal 30 Wochenstunden arbeiten
- Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden
- Angehörige müssen mindestens 14 Stunden pro Woche und in mindestens 2 Kalendermonaten pro Jahr gepflegt werden
- Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen
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Wer einen Familienangehörigen pflegt, muss im Beruf leider meist zurückstecken. In einigen Fällen kann das sogar bis zur vollständigen Berufsaufgabe führen. Und trotzdem sind immer mehr Ehepartner, Geschwister bzw. Kinder bereit, die Pflege ihrer Angehörigen zu übernehmen. Inzwischen wird das sogar belohnt: Die Pflege- bzw. Krankenkasse zahlt in diesem Fall für die pflegenden Angehörigen die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlung erfolgt unabhängig davon, ob der Pflegende vorher in einem Berufsverhältnis stand oder nicht und soll dabei helfen, bei der späteren Rentenzahlung keine Einschränkungen hinnehmen zu müssen.
Ist ein Antrag notwendig?
Wer eine angehörige Person pflegt, muss keinen Antrag auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge stellen. Per Gesetz entsteht die Versicherungspflicht, es muss aber ein Fragebogen („Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“) ausgefüllt werden. Hierbei sind die Beratungsstellen der Krankenkassen, Pflegekassen sowie der Rentenversicherungsträger gern behilflich.
Voraussetzungen für die Beitragsübernahme
Um die Beitragsübernahme zur Rentenversicherung beantragen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf die Pflege generell nicht als Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, was heißt, dass sie nicht zur beruflichen Tätigkeit der Pflegenden gehört und auch nicht mit Geld entlohnt wird. Der Angehörige muss mindestens 14 Stunden in der Woche und länger als 2 Monate im Kalenderjahr in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Weiterhin muss für die Pflege tatsächlich eine Notwendigkeit bestehen, was entweder vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder von Medicproof (Gesellschaft für medizinische Gutachten mbH) nach Abgabe des Fragebogens festgestellt wird. Außerdem muss der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder auch einer privaten Pflegeversicherung haben, der pflegende Angehörige darf während der Pflegezeit maximal 30 Wochenstunden eine berufliche Tätigkeit aktiv ausüben. Eine weitere Voraussetzung ist der ständige Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland oder auch im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Zu beachten ist, dass auch ansonsten berufstätige Pflegekräfte, die im privaten Bereich eine pflegebedürftige Person (z. B. ein pflegebedürftiges Kind) außerhalb der Dienstzeit nicht auf erwerbsmäßiger Basis pflegen, versicherungspflichtig sind.
Wie hoch sind die Beiträge, die die Pflegekasse zahlt?
Die Zeit, in der ein Angehöriger gepflegt wird, wird als Beitragszeit für die so genannte Wartezeit in der Rentenversicherung angerechnet. Die Wartezeit zählt zu den Mindestversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Leistungen eine wichtige Rolle spielen. Pflegende Angehörige müssen nichts in die Rentenkasse einzahlen, die Beiträge zahlt die Pflegekasse, die zur Beitragsberechnung Bruttoverdienste zwischen monatlich 700 und 2.100 EUR zugrunde legt. Die Beiträge, welche die Pflegekasse dann zahlt, richten sich dabei nach der Pflegestufe, in die der gepflegte Angehörige eingestuft wird. Die genaue Beitragsberechnung führt die jeweilige Pflegeversicherung durch. Auch eine Aufteilung der Pflege mit einer anderen Person ist möglich, so dass sich der Betrag zur Rentenversicherung entsprechend berechnet.
Ausnahmen
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht alle Pflegenden, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegen, versichert. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dann, wenn die Pflegeperson eine bestimmte Altersgrenze bereits erreicht hat und eine Altersrente oder auch ein Ruhegehalt bzw. eine Pension bezieht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Pflegepersonen, die die Pflege gemeinsam mit anderen Personen sicherstellen, versicherungsfrei.