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Deutsche Rentenversicherung Pflege

Wer seine Angehörigen pflegt, kann durchaus auch bei der eigenen Altersvorsorge profitieren. So zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Rentenversicherung für Personen, die eine Familienmitglied zu Hause betreuen, welches pflegebedürftig ist.

Einstufung der Pflegetätigkeit und Höhe des Pflegegeldes

  • Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 90 Minuten, Pflegegeld 205 EUR)
  • Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 3 Stunden, Pflegegeld 420 EUR)
  • Pflegestufe 3 (schwerst pflegebedürftig, Mindestzeitaufwand pro Tag: 5 Stunden, Pflegegeld 665 EUR)

Über die Höhe des notwendigen Pflegebedarfs entscheidet immer der medizinische Dienst der Krankenkasse oder ein im Auftrag einer privaten Pflegeversicherung tätiger Arzt. Besteht für die Pflegeperson Versicherungspflicht, so werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt.

Voraussetzungen für die Beitragsübernahme

  • Pflegeperson darf maximal 30 Wochenstunden arbeiten
  • Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden
  • Angehörige müssen mindestens 14 Stunden pro Woche und in mindestens 2 Kalendermonaten pro Jahr gepflegt werden
  • Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen

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Wer einen Familienangehörigen pflegt, muss im Beruf leider meist zurückstecken. In einigen Fällen kann das sogar bis zur vollständigen Berufsaufgabe führen. Und trotzdem sind immer mehr Ehepartner, Geschwister bzw. Kinder bereit, die Pflege ihrer Angehörigen zu übernehmen. Inzwischen wird das sogar belohnt: Die Pflege- bzw. Krankenkasse zahlt in diesem Fall für die pflegenden Angehörigen die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlung erfolgt unabhängig davon, ob der Pflegende vorher in einem Berufsverhältnis stand oder nicht und soll dabei helfen, bei der späteren Rentenzahlung keine Einschränkungen hinnehmen zu müssen.

Ist ein Antrag notwendig?

Wer eine angehörige Person pflegt, muss keinen Antrag auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge stellen. Per Gesetz entsteht die Versicherungspflicht, es muss aber ein Fragebogen („Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“) ausgefüllt werden. Hierbei sind die Beratungsstellen der Krankenkassen, Pflegekassen sowie der Rentenversicherungsträger gern behilflich.

Voraussetzungen für die Beitragsübernahme

Um die Beitragsübernahme zur Rentenversicherung beantragen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf die Pflege generell nicht als Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, was heißt, dass sie nicht zur beruflichen Tätigkeit der Pflegenden gehört und auch nicht mit Geld entlohnt wird. Der Angehörige muss mindestens 14 Stunden in der Woche und länger als 2 Monate im Kalenderjahr in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Weiterhin muss für die Pflege tatsächlich eine Notwendigkeit bestehen, was entweder vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder von Medicproof (Gesellschaft für medizinische Gutachten mbH) nach Abgabe des Fragebogens festgestellt wird. Außerdem muss der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder auch einer privaten Pflegeversicherung haben, der pflegende Angehörige darf während der Pflegezeit maximal 30 Wochenstunden eine berufliche Tätigkeit aktiv ausüben. Eine weitere Voraussetzung ist der ständige Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort in Deutschland oder auch im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Zu beachten ist, dass auch ansonsten berufstätige Pflegekräfte, die im privaten Bereich eine pflegebedürftige Person (z. B. ein pflegebedürftiges Kind) außerhalb der Dienstzeit nicht auf erwerbsmäßiger Basis pflegen, versicherungspflichtig sind.

Wie hoch sind die Beiträge, die die Pflegekasse zahlt?

Die Zeit, in der ein Angehöriger gepflegt wird, wird als Beitragszeit für die so genannte Wartezeit in der Rentenversicherung angerechnet. Die Wartezeit zählt zu den Mindestversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für die Leistungen eine wichtige Rolle spielen. Pflegende Angehörige müssen nichts in die Rentenkasse einzahlen, die Beiträge zahlt die Pflegekasse, die zur Beitragsberechnung Bruttoverdienste zwischen monatlich 700 und 2.100 EUR zugrunde legt. Die Beiträge, welche die Pflegekasse dann zahlt, richten sich dabei nach der Pflegestufe, in die der gepflegte Angehörige eingestuft wird. Die genaue Beitragsberechnung führt die jeweilige Pflegeversicherung durch. Auch eine Aufteilung der Pflege mit einer anderen Person ist möglich, so dass sich der Betrag zur Rentenversicherung entsprechend berechnet.

Ausnahmen

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht alle Pflegenden, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegen, versichert. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dann, wenn die Pflegeperson eine bestimmte Altersgrenze bereits erreicht hat und eine Altersrente oder auch ein Ruhegehalt bzw. eine Pension bezieht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Pflegepersonen, die die Pflege gemeinsam mit anderen Personen sicherstellen, versicherungsfrei.

Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

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